BilStRn

Definiton Wirtschaftsgut (WG)
H 4.2 Abs. 1 "Wirtschaftsgut - Begriff"

Wirtschaftsgüter sind
  • nicht nur Gegenstände i.S.d. bürgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch
  • tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile
  • für den Betrieb, sofern
  • ihnen im Geschäftsverkehr
  • ein selbstständiger Wert beigelegt wird [abgrenzung zum GoF] und sie
  • allein oder im Betrieb verkehrsfähig sind.

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