BilStRn

verdeckte Einlage bei Personengesellschaft
Einbringung in Personengesellschaft
Entgeltiche und unentgeltliche Übertragung
Einlage unter Wert
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Beck-Erlasse § 4/15
  • Voraussetzungen
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht
    • entgeltich
    • unentgeltlich
    • teilentgeltlich

Voraussetzungen
  • Wirtschaftsgut aus PV
  • in Personengesellschaft eingelegt
  • Fallvarianten
    • entgeltlich
    • unentgeltich
    • teilentgeltlich
 
Handelsrechtlich
  • Anschaffungskosten des Gesellschafters, oder
  • Zeitwert
  • ggf. incl NK (GrErSt, Notar, etc; jeweisl anteilig Grubu & Geb.)
 
Steuerrecht
Entgeltlich
  • Bei der Gesellschaft
    • vollständige verbuchung auf KK I
    • Teilweise verbuchung auf KK I und KK II
    • [∑ ein bischen KKI und 100% Tausch iSv Vollrealisation]
  • Beim Gesellschafter
    • tausch oder tauschähnlicher Vorgang
    • neue Anteile an Gesellschaft (min anteilig)
    • Veräußerungsgeschäft (voll)
      • § 17, 23 EStG!
 
unentegeltlich
  • Bei der Gesellschaft
    • keine Verbuchung auf KK I
    • keine individuelle Rechtsposition für einbringenden
  • Beim Gesellschafter
    • Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 mit Teilwert
    • falls handelsrechtlich als Ertrag gebucht (könnte zulässig sein) ist steuerrechtlich dieser Wert um den Wert der Einlage zu mindern
 
Teilentgeltliche Übertragungsvorgänge, Beck-Erl. 4/15 II. 2, d
  • Bei der Gesellschaft
    • ausdrücklich ein den gemeinen Wert unterschreitender Wertansatz festgellegt
    • überschießende Wert ist verdeckte Einlage
    • Ermittlung des entgeltlichen zum unentgeltichen Anteil (Verhältniss Verkehrsert zu Wert der Einlage)
    • entgelticher Teil
      • i.H.d entgeltlichen Teils wie oben
    • unentgeltlicher Teil
      • i.H.d unentgeltlichen Teils wie oben
      • außerbilanzielle Kürzung des Ertrages
  • Beim Gesellschafter
    • entgeltlicher Teil ist entsprechend diesem Anteil ein Veräußerungsgeschäft, Veräußerungsgewinn, etc.

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