RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wann beginnt die Verjährung des Unterhalsregresses aus § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann aufgrund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Daher beginnt die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes frühestens am Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. (RÜ 7/2017, S. 429)