RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Woraus ergibt sich das öffentlich-rechtliche Hausrecht?

Während früher zum Teil angenommen wurde, das öffentlich-rechtliche Hausrecht ergäbe sich analog §§ 903, 1004 BGB, sodass es für die Einordnung auf den Sachzusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit ankam, dient das öffentlich-rechtliche Hausrecht nach heute h.M. der Sicherung des öffentlich-rechtlichen Nutzungszwecks des Gebäudes. Das Hausrecht folgt daher aus der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft bzw. der behördlichen Ordnungsgewalt. Ein Hausverbot ergeht auf ungeschriebener, gewohnheitsrechtlicher Grundlage. Mit der gesetzlichen Zuweisung, eine Verwaltungsaufgabe zu erledigen, geht als Annex die Befugnis einher, Störungen durch Dritte zu unterbinden. (RÜ 10/2017, S. 671)