RÜ Check Wiederholungsfragen 2013 Karteikarten
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3/2013, Zivilrecht 3/2013

Nach welchen Regeln kann ein Ausgleich bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen, wenn keine vertraglichen Abreden vorliegen?

Wenn zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine konkrete Zweckabrede vorliegt, wird ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung gewährt. Eine Rückabwicklung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen in Betracht, in denen eine Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist, aber eine Zuwendung oder Arbeitsleistung vorliegt, die deutlich über das hinausgeht, was die Gemeinschaft täglich benötigt. (RÜ 9/2013, S. 564 f.)