RÜ Check Wiederholungsfragen 2014 Karteikarten
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4/2014, Zivilrecht

Welche Auswirkungen hatte die Unerheblichkeit des Mangels einer Kaufsache nach alter Gesetzeslage (§ 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) und in welcher Weise hat sich dies seit dem 01.01.2002 (§§ 323 Abs. 5 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3 BGB) verändert?

Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen. Das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten.
(RÜ 10/2014, S. 619)