RÜ Check Wiederholungsfragen 2014 Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 2.99 EUR





4/2014, Öffentliches Recht

Wonach richtet sich vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels?

Bei Ablehnung eines Aufenthaltstitels liegt an sich eine Verpflichtungssituation vor, sodass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht kommt. Im Ausländerrecht ergibt sich jedoch eine Besonderheit im Hinblick auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Führt der Versagungsbescheid neben der Ablehnung des Antrags zum Erlöschen der Fiktionswirkung, richtet sich vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist nur statthaft, wenn die Fiktionswirkung von vornherein ausgeschlossen ist.
(RÜ 11/2014, S. 731)