RÜ Check Wiederholungsfragen 2015 Karteikarten
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2/2015, Zivilrecht

Erstreckt sich die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung im Vorprozess nicht beruht?

Nein. Sogenannte überschießende Feststellungen sind ausnahmslos von der Interventionswirkung ausgenommen. Die Interventionswirkung erstreckt sich gemäß § 68 ZPO ausschließlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. (RÜ 5/2015, S. 301)