RÜ Check Wiederholungsfragen 2015 Karteikarten
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2/2015, Öffentliches Recht

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei Maßnahmen eines Untersuchungsausschusses (UA)?

Die Durchsetzung der in Art. 44 GG und PUAG bzw. LVerf und LUAG garantierten Minderheitenrechte erfolgen grundsätzlich im Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG bzw. LVerf). Soweit Handlungen des UA Rechte Dritter berühren (z.B. Beweiserhebungen durch den UA) liegt grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Auf Bundesebene gilt jedoch die abdrängende Sonderzuweisung an den BGH nach § 36 Abs. 1 PUAG. Wehrt sich ein Dritter gegen den Einsetzungsbeschluss des Parlaments, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit (vgl. auch § 36 Abs. 2 PUAG). Der Betroffene kann dann Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) bzw. kraft Landesrechts zum LVerfG/VerfGH. Allerdings sind Abschlussberichte des UA einer gerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. Art. 44 Abs.4 S. 1 GG, zu landesrechtlichen Einschränkungen vgl. OVG Hamburg RÜ 9/2014, 586, 587. (RÜ 6/2015, S. 387 f.)