RÜ Check Wiederholungsfragen 2015 Karteikarten
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4/2015, Zivilrecht

Wer ist Familienangehöriger i.S.v. § 116 Abs. 6 SGB X?

Familienangehörige i.S.v. § 116 Abs. 6 SGB X sind alle verwandten und verschwägerten Haushaltsangehörigen (vgl. §§ 1589, 1590 BGB), Pflegekinder oder Pflegeeltern, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind und gemäß § 11 Abs. 1 LPartG gleichgeschlechtliche Lebenspartner. (RÜ 12/2015, S. 779)