RÜ Check Wiederholungsfragen 2016 Karteikarten
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3/2016, Öffentliches Recht

Welcher Anspruch ergibt sich aus dem Petitionsgrundrecht aus Art. 17 GG?

Art. 17 GG verpflichtet die Volksvertretungen zu Kenntnisnahme, sachlicher Prüfung und Bescheidung der bei ihnen eingereichten Bitten und Beschwerden. Ein Petitionsbescheid muss daher nur Angaben über die Stelle, die sachlich entschieden hat, sowie Angaben über die Art der Erledigung enthalten. Darüber hinaus gehende Pflichten, insbesondere eine sachliche Begründungspflicht, lassen sich aus Art. 17 GG nach h.M. nicht herleiten. Dementsprechend besteht auch keine Pflicht, eine Petition als „öffentliche Petition“ zu behandeln.
(RÜ 7/2016, S. 452)