RÜ Check Wiederholungsfragen 2016 Karteikarten
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3/2016, Öffentliches Recht

Was versteht man unter dem sog. Parlamentsvorbehalt?

Der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG) wurzelnde Parlamentsvorbehalt verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen. Der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber muss danach die wesentlichen Entscheidungen insbesondere über Grundrechtseingriffe selbst treffen und muss dadurch sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. (RÜ 8/2016, S. 531 ff.)