RÜ Check Wiederholungsfragen 2016 Karteikarten
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4/2016, Zivilrecht

Handelt es bei dem Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB um einen Fall der Fehleridentität?

Grundsätzlich stellt die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB keinen Fall der Fehleridentität dar. Denn die Herbeiführung der Rechtsänderung ist in der Regel wert- und motivneutral. Verfügungsgeschäfte können daher grundsätzlich nicht wegen ihres Inhalts sittenwidrig sein. Ausnahmsweise kann jedoch die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegen, etwa bei der Nichtigkeit eines Sicherungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit in Fällen der Sicherungsübereignung oder -abtretung. (RÜ 10/2016, S. 626)