RÜ Check Wiederholungsfragen 2016 Karteikarten
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4/2016, Zivilrecht

Ist der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich?

Es ist umstritten, ob der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens – also der Einwand, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre – beachtlich ist. Nach Rspr. und h.Lit. entscheidet der Schutzzweck der Norm, ob und wieweit der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Einzelfall beachtlich ist. (RÜ 12/2016, S. 766)