Wann besteht ein genügender Anlass i.S.d. § 170 I StPO für eine Anklageerhebung? 

  • sobald ein "hinreichender Tatverdacht" (Vgl. § 203 StPO) besteht 
    = bei vorläufiger Bewertung in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung
  • Anklageerhebung ergibt nur Sinn, wenn diese im nachfolgenden Zwischenverfahren vom Gericht zugelassen wird, §§ 199ff. StPO 
  • bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung müssen also die Voraussetzungen für einen Eröffnungsbeschluss vorliegen

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