Wichtige Prozessvoraussetzungen

  • Deutsches Strafrecht anwendbar, §§ 3 ff. StPO
  • Rechtsweg, § 13 GVG
  • sachliche und örtliche Zuständigkeit
  • keine Immunität - bei Abgeordneten muss Strafverfolgung vom Parlament genehmigt werden
  • Strafmündigkeit
  • Verhandlungsfähigkeit (kommt auf natürliche Verstandes- und Einsichtsfähigkeit an)
  • keine Strafverfolgungsverjährung (§ 78 c StGB - Unterbrechungen verlängern die Verjährung, jedoch nur bis zur doppelten Zeit)
  • keine entgegenstehende Rechtskraft/anderweitiger Klageverbrauch
  • fehlender Strafantrag
  • wirksamer Eröffnungsbeschluss, § 203 StPO
  • wirksame Anklage (die den Anforderungen des § 200 StPO entspricht)
  • P: Tatprovokation - BGH: Rechtsstaatswidrige Provokation führt immer nur zu einem "wesentlichen Strafmilderungsgrund"

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