Prozess- und Verfahrensvoraussetzungen

Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen sind die Bedingung, deren Vorliegen erforderlich ist, damit überhaupt ein Sachurteil (als Verurteilung oder Freispruch) ergehen darf. 
 
Man unterscheidet zwischen positiven und negativen Prozessvoraussetzungen. 
 
Bei Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzungen ist das Verfahren (vor oder außerhalb der Hauptverhandlung) durch Beschluss einzustellen, § 206a StGB. 
Hat die Hauptverhandlung schon begonnen, erfolgt die Einstellung gemäß § 260 III StGB durch Prozessurteil. 

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