Beinhaltet § 252 StPO auch für eine richterliche Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot?

 
Rechtsprechung: Es besteht nach § 252 StPO zwar ein uneingeschränktes Verlesungsverbot, bei der Verwertungsmöglichkeit wird jedoch differenziert: Ein Verwertungsverbot wird nur bei Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft anerkannt, nicht jedoch für richterliche Vernehmungen, sofern der Richter seinerseits den Zeugen in dieser Eigenschaft ordnungsgemäß belehrt, der Zeuge diese Belehrung auch verstanden und wirksam auf sein Recht verzichtet hat. 
 
Argument: Zwar besteht heute auch in einer polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmung gegenüber dem Angehörigenzeugen eine Belehrungspflicht, gleichwohl ich eine höhere Qualität richterlicher Vernehmung zu erkennen. Dass eine Differenzierung zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Verhörpersonen sinnvoll ist, zeigt auch die parallele Regelung zur Verlesungsproblematik von Protokollen über frühere Zeugenvernehmungen § 251 StPO. Richterliche Vernehmungsprotokolle dürfen in stärkerem Maße verlesen werden als nichtrichterliche. 
 
Schrifttum: vollumängliches Verlesungsverbot und uneingeschränktes Verwertungsverbot. 
 
 
 
 

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