Der prozessuale Tatbegriff bei Alternativität von Handlungsabläufen

Prozessuale Tat: Der geschichtliche Vorgang, der nach der Lebensauffassung ein einheitliches Geschehen bildet, sodass die Aufsplitterung in Teile als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Anhaltspunkte sind Tatort, Tatzeit, Tatobjekt und die Angriffsrichtung. 
 
Ältere Rechtsprechung: in "Alternativ-Fällen" stets ein Lebensvorgang i.S.d. § 264 StPO, wenn sich beide wahlweise in Betracht kommende Delikte nur auf dasselbe Tatobjekt bezogen. In diesem Fall galt die Abweichung vom Tatvorwurf als "unwesentlich".
 
BGH: hat die Tatidentität mit Rücksicht auf die innere Tatseite, die verschiedenen Tatorte usw. verneint. 
 
Argument: Bei dem alleinigen Abstellen auf das Tatobjekt würden unter Umständen seit weit auseinanderliegende tatsächliche Geschehnisse - der Ankauf erfolgte möglicherweise erst Tage später - willkürlich zu einer Einheit verklammert. 
 
 

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