Die Zulässigkeit des Einsatzes eines Lügendetektors als Beweismittel

Neuere Rechtsprechung BGH: Ein Polygrapheneinsatz mit Zustimmung des Beschuldigten ist ein ungeeignetes Beweismittel i.S.v. § 244 III S. 2 Var. 4 StPO. 
 
Argument: Zwar liegt kein Verstoß gegen den "nemo-tenetur-Grundsatz" vor, wenn der Beschuldigte zustimmt. Jedoch sind die Ergebnisse dieses Tests so unsicher, dass er deswegen als völlig ungeeignetes Beweismittel einzustufen ist. 
 
h.M. im Schrifttum: Lügendetektor ist ein unzulässiges Beweismittel, da sein Einsatz unter die nicht abschließende Regelung des § 136a StPO fällt. 
 
Argument: Da der Lügendetektor unbewusste Reaktionen des Vernommenen aufzeichnet, ist die Einflussmöglichkeit des Betroffenen praktisch völlig aufgehoben. Dadurch wird der Kernbereich der Menschenwürde verletzt. Außerdem widerspricht die Anwendung des technischen Hilfsmittels dem "nemo-tenetur-Grundsatz". 

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