Umfang der beschränkten Rechtskraft des Beschlusses nach § 153 II StPO

e.A.: Anwendung des § 373a I StPO analog: Die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens wird davon abhängig gemacht, dass neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. 
 
a.A.: Die Tat muss sich nunmehr als Verbrechen darstellen. 
 
a.A.: Für die Durchbrechung der Rechtskraft genügen neue Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer die Schuld nun nicht mehr als gering anzusehen bzw. das öffentliche Verfolgungsinteresse zu bejahen wäre. Der zusätzlichen Heraufstufung vom Vergehen zum Verbrechen bedarf es nicht. Allerdings legitimiert allein schon die Bewertung der Tat als Verbrechen die Fortführung des Verfahrens, auch wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, weil Verbrechen keinesfalls in den Anwendungsbereich des § 153 StPO fallen sollen.  
 
 

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