Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StGB? (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)

1. Es besteht hinreichender Tatverdacht bzgl. eines Vergehens, § 12 II StGB. 
 
2. Die Schwere der Schuld darf einer Einstellung nicht entgegenstehen
 
3. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht zwar. Es kann aber durch dem Beschuldigten auferlegte Auflagen und Weisungen beseitigt werden. 
 
4. Zwar ist grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Diese ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 153a I S. 2 StPO in den Fällen des § 153a I S. 2 Nr. 1 bis 5 StPO entbehrlich, § 153a I S. 7 StPO. Das bedeutet: Nur bei Straßenverkehrsseminaren und den unbenannten Auflagen ist die Zustimmung des Gerichts zwingen. Ansonsten entscheidet die StA weitgehend allein über die Einstellung nach § 153a StPO. 
 
5. Der Beschuldigte muss zustimmen, § 153a I S. 1 StPO. 
Die Einstellung durch die StA führt aber zu einer vorläufigen Einstellung. Erst mit Erfüllung der Auflagen/Weisungen tritt ein endgültiges Verfahrenshindernis ein, sodass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann (beschränkter Strafklageverbrauch)
 
 
 
 

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