Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO? (Absehen von der Verfolgung wg. Geringfügigkeit)

1. Es muss ein Vergehen, § 12 II StGB in Rede stehen. 
 
2. Die (hypothetisch zu beurteilende) Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Zur Bestimmung des Maßes der Schuld kann dabei von § 46 StGB ausgegangen werden. 
 
3. Darüber hinaus darf kein öffentliches Verfolgungsinteresse bestehen. Bejahen lässt sich ein solches aus Spezial-und Generalprävention, aber auch wegen des Interesses der Allgemeinheit an der konkreten Tat. 
 
 

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