Neues Wissen ab dem 16.01.18

Wenn RG wegen Verstoßes gegen §§ 1795 II iVm § 181 BGB schwebend unwirksam ist, wer kann genehmigen?

Bei der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen ist dem Vertretenen die Genehmigung nicht selbst möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn er nach Vornahme des Vertretergeschäfts volljährig geworden ist und das Rechtsgeschäft selbst vornehmen kann (vgl. § 108 Abs. 3)
Zusätzlich durch  Genehmigung eines Ergänzungspflegers gem.§ 1909 BGB etwas ändern.

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