Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

kann die Sicherstellung auch zum Schutz einer anderen Sache erfolgen?

Gemäß § 43 Nr.2 ist die Sicherstellung möglich, um den Inhaber vor erlust oder Beschädigung "einer Sache" zu schützen.
Insofern lautet die richtige Antwort ja!

Diskussion