RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

01/18, Öffentliches Recht

Was versteht man unter einem Zweckveranlasser?

Zweckveranlasser ist derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht unmittelbar überschreitet, aber als mittelbarer Verursacher die Gefahr subjektiv bezweckt, also final herbeiführen will, nach teilweise vertretener Ansicht auch derjenige, der objektiv gefahrerhöhende Risiken setzt.
 
(RÜ 1/2018, S. 49)

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