Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Steht die Nichtverurteilung von Straftaten und damit einhergehend die fehlende Widerlegung der Unschuldsvermutung im Strafrecht der Annahme einer künftigen Begehung von Straftaten nach § 34 II entgegen?

Der dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet zum einen die Vorwegnahme der Strafe und zum anderen, dass mit einem Verdächtigen ohne sachlichen Grund anders umgegangen wird als mit einem Nichtverdächtigen. Die Unschuldsvermutung schützt den Betroffenen also vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches, prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die für die Maßnahme erforderlichen Gefahrverdachtsmomente wurden teilweise auf Vergehen gestützt, für die sich der A in noch laufenden Verfahren vor Gericht verantworten muss, bei denen folglich noch keine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat. Mit anderen Worten dienen Tatsachenerkenntnisse in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, die partiell den Anlass zur Verfügung des Aufenthaltsverbots bilden, der Feststellung eines Gefahrenverdachts und werden somit zur Grundlage von Maßnahmen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr. Dies nimmt indes den strafrechtlichen Schuldspruch keinesfalls vorweg, denn in der präventiven Feststellung eines Gefahrenverdachts liegt etwas substantiell anderes als in der Schuldfeststellung durch ein Strafgericht. Gleichzeitig besteht im vom Betroffenen ausgehenden Gefahrverdacht für die polizeilichen Schutzgüter ein sachlicher Grund, der es erlaubt, ihn anders als den Nichtverdächtigen zu behandeln. Somit liegt im Vorgehen der Polizei kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

Diskussion