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Zuletzt bearbeitet: 05.02.2018 15:43:37 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Zivilrecht
Erblasser E stirbt unverheiratet und hinterlässt einen Sohn S sowie eine Freundin F, zu deren Gunsten ein Testament gefunden wird. F verkauft und übereignet daraufhin den großen Holztisch des E aus dessen Wohnung, der nicht in ihre Wohnung passt, an Z.
Es stellt sich heraus, dass F das Testament nicht gefälscht hat und dass der Nachlass leicht überschuldet ist. Während F die Erbschaft deshalb nach dem Verkauf des Tisches wirksam ausschlägt, möchte S die Ehre des Vaters retten und das Erbe ordnungsgemäß abwickeln. S verlangt nun Herausgabe des Tisches von Z. Zu Recht?
Anspruch gem. § 985 BGB?
Erblasser E stirbt unverheiratet und hinterlässt einen Sohn S sowie eine Freundin F, zu deren Gunsten ein Testament gefunden wird. F verkauft und übereignet daraufhin den großen Holztisch des E aus dessen Wohnung, der nicht in ihre Wohnung passt, an Z.
Es stellt sich heraus, dass F das Testament nicht gefälscht hat und dass der Nachlass leicht überschuldet ist. Während F die Erbschaft deshalb nach dem Verkauf des Tisches wirksam ausschlägt, möchte S die Ehre des Vaters retten und das Erbe ordnungsgemäß abwickeln. S verlangt nun Herausgabe des Tisches von Z. Zu Recht?
Anspruch gem. § 985 BGB?
Erblasser E stirbt unverheiratet und hinterlässt einen Sohn S sowie eine Freundin F, zu deren Gunsten ein Testament gefunden wird. F verkauft und übereignet daraufhin den großen Holztisch des E aus dessen Wohnung, der nicht in ihre Wohnung passt, an Z. Es stellt sich heraus, dass F das Testament nicht gefälscht hat und dass der Nachlass leicht überschuldet ist. Während F die Erbschaft deshalb nach dem Verkauf des Tisches wirksam ausschlägt, möchte S die Ehre des Vaters retten und das Erbe ordnungsgemäß abwickeln. S verlangt nun Herausgabe des Tisches von Z. Zu Recht? Anspruch gem. § 985 BGB?
Zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung war F zwar (vorläufige) Erbin und Eigentümerin des Tisches und somit verfügungsbefugt.
Die Ausschlagung hat sie jedoch rückwirkend zur Nichterbin gemacht (§ 1953 I BGB) mit der Folge, dass ihre Verfügung über das Eigentum an dem Tisch als Verfügung einer Nichtberechtigten anzusehen ist.
Etwas Anderes gilt nach § 1959 II BGB nur dann, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
Das ist aber im Hinblick auf den (lediglich nicht in die Wohnung der F passenden) Tisch ersichtlich nicht der Fall. Mangels Berechtigung der F liegen die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB daher nicht vor.
Möglicherweise gutgl. Erwerb -> wenn kein Abhandenkommen
Kommt drauf an, ob sich Rückwirkung des § 1953 auch auf § 857 BGB erstreckt
Dagegen spricht jedoch, dass die Fiktion des § 857 BGB nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des vorläufigen Erben ändert, wenn dieser den Nachlass tatsächlich in Besitz genommen hat.
Im Interesse des Verkehrsschutzes sollte die in § 1953 II BGB angeordnete Rückwirkung in diesem Fall nicht überspannt werden.
Dies spricht dafür, die (wenn auch nur vorübergehende) Begründung der Sachherrschaft durch den vorläufigen Erben als gesetzlich gestattete Besitzergreifung i.S. des § 858 I BGB anzusehen mit der Folge, dass der vorläufige Erbe dadurch keine verbotene Eigenmacht ausübt.
Der dem endgültigen Erben durch § 857 BGB gewährleistete Schutz wird damit insoweit teleologisch reduziert, als der Erbenbesitz i.S. dieser Vorschrift sich nicht auf die vom vorläufigen Erben tatsächlich in Besitz genommenen Sachen erstreckt.
Wenn der vorläufige Erbe dann über eine von ihm in Besitz genommene Nachlasssache verfügt, kann infolgedessen kein Besitzverlust ohne Willen des endgültigen Erben und somit ein Abhandenkommen angenommen werden.
Damit war F in der Lage, das Eigentum an dem Tisch an einen gutgläubigen Erwerber – hier Z – nach §§ 929 S. 1, 932 BGB zu übertragen.
Demzufolge ist S nicht Eigentümer des Tisches geworden. Ihm steht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu
Zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung war F zwar (vorläufige) Erbin und Eigentümerin des Tisches und somit verfügungsbefugt.
Die Ausschlagung hat sie jedoch rückwirkend zur Nichterbin gemacht (§ 1953 I BGB) mit der Folge, dass ihre Verfügung über das Eigentum an dem Tisch als Verfügung einer Nichtberechtigten anzusehen ist.
Etwas Anderes gilt nach § 1959 II BGB nur dann, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
Das ist aber im Hinblick auf den (lediglich nicht in die Wohnung der F passenden) Tisch ersichtlich nicht der Fall. Mangels Berechtigung der F liegen die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB daher nicht vor.
Möglicherweise gutgl. Erwerb -> wenn kein Abhandenkommen
Kommt drauf an, ob sich Rückwirkung des § 1953 auch auf § 857 BGB erstreckt
Dagegen spricht jedoch, dass die Fiktion des § 857 BGB nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des vorläufigen Erben ändert, wenn dieser den Nachlass tatsächlich in Besitz genommen hat.
Im Interesse des Verkehrsschutzes sollte die in § 1953 II BGB angeordnete Rückwirkung in diesem Fall nicht überspannt werden.
Dies spricht dafür, die (wenn auch nur vorübergehende) Begründung der Sachherrschaft durch den vorläufigen Erben als gesetzlich gestattete Besitzergreifung i.S. des § 858 I BGB anzusehen mit der Folge, dass der vorläufige Erbe dadurch keine verbotene Eigenmacht ausübt.
Der dem endgültigen Erben durch § 857 BGB gewährleistete Schutz wird damit insoweit teleologisch reduziert, als der Erbenbesitz i.S. dieser Vorschrift sich nicht auf die vom vorläufigen Erben tatsächlich in Besitz genommenen Sachen erstreckt.
Wenn der vorläufige Erbe dann über eine von ihm in Besitz genommene Nachlasssache verfügt, kann infolgedessen kein Besitzverlust ohne Willen des endgültigen Erben und somit ein Abhandenkommen angenommen werden.
Damit war F in der Lage, das Eigentum an dem Tisch an einen gutgläubigen Erwerber – hier Z – nach §§ 929 S. 1, 932 BGB zu übertragen.
Demzufolge ist S nicht Eigentümer des Tisches geworden. Ihm steht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu
Zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung war F zwar (vorläufige) Erbin und Eigentümerin des Tisches und somit verfügungsbefugt. Die Ausschlagung hat sie jedoch rückwirkend zur Nichterbin gemacht (§ 1953 I BGB) mit der Folge, dass ihre Verfügung über das Eigentum an dem Tisch als Verfügung einer Nichtberechtigten anzusehen ist. Etwas Anderes gilt nach § 1959 II BGB nur dann, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte . Das ist aber im Hinblick auf den (lediglich nicht in die Wohnung der F passenden) Tisch ersichtlich nicht der Fall. Mangels Berechtigung der F liegen die Voraussetzungen des §929 S. 1 BGB daher nicht vor. Möglicherweise gutgl. Erwerb -> wenn kein Abhandenkommen Kommt drauf an, ob sich Rückwirkung des § 1953 auch auf § 857 BGB erstreckt Dagegen spricht jedoch, dass die Fiktion des § 857 BGB nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des vorläufigen Erben ändert , wenn dieser den Nachlass tatsächlich in Besitz genommen hat. Im Interesse des Verkehrsschutzes sollte die in § 1953 II BGB angeordnete Rückwirkung in diesem Fall nicht überspannt werden . Dies spricht dafür, die (wenn auch nur vorübergehende) Begründung der Sachherrschaft durch den vorläufigen Erben als gesetzlich gestattete Besitzergreifung i.S. des § 858 I BGB anzusehen mit der Folge, dass der vorläufige Erbe dadurch keine verbotene Eigenmacht ausübt. Der dem endgültigen Erben durch § 857 BGB gewährleistete Schutz wird damit insoweit teleologisch reduziert , als der Erbenbesitz i.S. dieser Vorschrift sich nicht auf die vom vorläufigen Erben tatsächlich in Besitz genommenen Sachen erstreckt. Wenn der vorläufige Erbe dann über eine von ihm in Besitz genommene Nachlasssache verfügt, kann infolgedessen kein Besitzverlust ohne Willen des endgültigen Erben und somit ein Abhandenkommen angenommen werden. Damit war F in der Lage, das Eigentum an dem Tisch an einen gutgläubigen Erwerber – hier Z – nach §§ 929 S. 1, 932 BGB zu übertragen. Demzufolge ist S nicht Eigentümer des Tisches geworden. Ihm steht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu
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