Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Erblasser E stirbt unverheiratet und hinterlässt einen Sohn S sowie eine Freundin F, zu deren Gunsten ein Testament gefunden wird. F verkauft und übereignet daraufhin den großen Holztisch des E aus dessen Wohnung, der nicht in ihre Wohnung passt, an Z.
 
Es stellt sich heraus, dass F das Testament nicht gefälscht hat und dass der Nachlass leicht überschuldet ist. Während F die Erbschaft deshalb nach dem Verkauf des Tisches wirksam ausschlägt, möchte S die Ehre des Vaters retten und das Erbe ordnungsgemäß abwickeln. S verlangt nun Herausgabe des Tisches von Z. Zu Recht?
Anspruch gem. § 985 BGB?

  • Zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung war F zwar (vorläufige) Erbin und Eigentümerin des Tisches und somit verfügungsbefugt.
  • Die Ausschlagung hat sie jedoch rückwirkend zur Nichterbin gemacht (§ 1953 I BGB) mit der Folge, dass ihre Verfügung über das Eigentum an dem Tisch als Verfügung einer Nichtberechtigten anzusehen ist.
  • Etwas Anderes gilt nach § 1959 II BGB nur dann, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
  • Das ist aber im Hinblick auf den (lediglich nicht in die Wohnung der F passenden) Tisch ersichtlich nicht der Fall. Mangels Berechtigung der F liegen die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB daher nicht vor.
 
  • Möglicherweise gutgl. Erwerb -> wenn kein Abhandenkommen
  • Kommt drauf an, ob sich Rückwirkung des § 1953 auch auf § 857 BGB erstreckt
  • Dagegen spricht jedoch, dass die Fiktion des § 857 BGB nichts an der tatsächlichen Sachherrschaft des vorläufigen Erben ändert, wenn dieser den Nachlass tatsächlich in Besitz genommen hat.
  • Im Interesse des Verkehrsschutzes sollte die in § 1953 II BGB angeordnete Rückwirkung in diesem Fall nicht überspannt werden.
  • Dies spricht dafür, die (wenn auch nur vorübergehende) Begründung der Sachherrschaft durch den vorläufigen Erben als gesetzlich gestattete Besitzergreifung i.S. des § 858 I BGB anzusehen mit der Folge, dass der vorläufige Erbe dadurch keine verbotene Eigenmacht ausübt.
  • Der dem endgültigen Erben durch § 857 BGB gewährleistete Schutz wird damit insoweit teleologisch reduziert, als der Erbenbesitz i.S. dieser Vorschrift sich nicht auf die vom vorläufigen Erben tatsächlich in Besitz genommenen Sachen erstreckt.
  • Wenn der vorläufige Erbe dann über eine von ihm in Besitz genommene Nachlasssache verfügt, kann infolgedessen kein Besitzverlust ohne Willen des endgültigen Erben und somit ein Abhandenkommen angenommen werden.
  • Damit war F in der Lage, das Eigentum an dem Tisch an einen gutgläubigen Erwerber – hier Z – nach §§ 929 S. 1, 932 BGB zu übertragen.
  • Demzufolge ist S nicht Eigentümer des Tisches geworden. Ihm steht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu

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