RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Zivilrecht

In welchem Verhältnis steht § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?

§ 813 Abs. 1 S. 1 BGB stellt die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, der eine dauerhafte Einrede entgegensteht, der Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gleich und gewährt dem Leistenden einen inhaltsgleichen Kondiktionsanspruch. (RÜ 2/2018, S. 88)

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