RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Zivilrecht

Kann der Eigentümer, der den Besitzer nach § 985 BGB im Klageweg auf Herausgabe in Anspruch nimmt, gleichzeitig mit dem Vindikationsanspruch einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Ablauf einer dem Besitzer im Urteil zur Herausgabe gesetzten Frist anhängig machen, ohne seinen Herausgabeanspruch mit Ablauf der Frist zu verlieren?

Ja. Der GIäubiger kann dem Schuldner eine angemessene Frist zur Herausgabe bestimmen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe erlischt dann nicht nach§ 281 Abs. 4 BGB automatisch mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist. Vielmehr erhält der Gläubiger mit dem Eintritt der Voraussetzungen gem. § 281 Abs. 1 bis 3 BGB die Befugnis, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Er hat nach Fristablauf die Wahl, vom Schuldner entweder die Primärleistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (sog. elektive Konkurrenz). Erst mit der Erklärung des Schadensersatzverlangens ist der Anspruch auf die Primärleistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Der Gläubiger muss allerdings darauf achten, dass er sich durch eine klare Antragstellung sein Wahlrecht erhält. (RÜ 2/2018, S. 95 f.)

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