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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Layout:
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Kartensatz:
Zurücksetzen
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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
NetzDG: Stellt das NetzDG einen Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG dar?
NetzDG: Stellt das NetzDG einen Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG dar?
NetzDG: Stellt das NetzDG einen Verstoß gegen Art. 5 I 1 GG dar?
Schutzbereich
Meinung (+), weil die Inhalte, die in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, i.d.R. von der Meinungsfreiheit umfasst sein werden.
Beachte: Selbst Beleidigungen (die das NetzDG gerade vermeiden will) sind i.d.R. geschützt; damit greift auch ein etwaiger Einwand der "minderen Qualität" der zu löschenden Inhalte nicht durch.
Eingriff
Klassischer Eingriff
Es wird (m.E. wohl) an der Unmittelbarkeit des Eingriffs fehlen, weil das Gesetz an sich noch keinerlei konkrete Meinung verbietet oder beeinträchtigt; es verpflichtet vielmehr nachgelagert einen Privaten, entsprechende Meinungen zu löschen.
Moderner Eingriff (Finalität)
M.E. Fallgruppe der Finalität einschlägig, weil (sogar nach der Gesetzesbegründung) eine Hauptintention des Gesetzgebers diejenige ist, (unstr. von Art. 5 I 1 GG geschützte) Inhalte zu entfernen und so ihrer kommunikativen Funktion zu berauben.
Dass dies i.E. durch Facebook (etc.) ausgeführt wird, macht keinen Unterschied, weil sich der Gesetzgeber zielgerichtet des Privaten bedient, damit dieser den Eingriff vornimmt (m.E. letztlich vergleichbar mit Figur des Verwaltungshelfers).
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken
Qual. Gesetzesvorbehalt (allgemeine Gesetze)
Konkret: § 3 NetzDG
Beachte: Wechselwirkungslehre, wonach die Schranke im Lichte der besonderen Hochwertigkeit der Meinungsfreiheit als einem der wichtigsten Verfassungswerte betrachtet werden muss.
Schranken-Schranken, Art. 20 III GG
→ hier ist zu fragen, ob der Eingriff unangemessen ist, wobei zu zeigen wäre, dass dem Ziel des Ehrschutzes konkret der Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen ist und das NetzDG den bestehenden Konflikt im Wege praktischer Konkordanz löst (BVerfG).
Legitimes Ziel
Ehrschutz, Art. 2 I, 1 I GG (Verfassungsrang)
Geeignetheit
Jedenfalls nach Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (noch) zu bejahen, da auch nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das NetzDG die Ehre bestimmter Personen tatsächlich schützt.
Erforderlichkeit
Auch hier sollte schon mit anderen Verfahren zur "Netzdurchsuchung" verglichen werden; nach der Einschätzungsprärogative dürfte die gewählte Gestaltung aber auch evtl. noch zu rechtfertigen sein.
(P) Angemessenheit → eher (-); es muss geprüft werden, ob praktische Konkordanz hergestellt wurde
→ Abstraktes Rangverhältnis beider Rechte ist als gleichwertig anzusehen.
→ (1): Prüffristen gewährleisten keinen ausreichenden Schutz der Meinungsfreiheit (umfassende Prüfung erfordert mehr Zeit.
→ (2): Betroffener wird nicht zwingend angehört, kann also nicht einmal den Wert seiner Aussage erläutern.
→(3): Verfolgter Zweck der "Vergiftung der Debattenkultur" hat keinen Verfassungsrang per se, kann daher nicht herangezogen werden.
→ (4): Bußgeldvorschriften begründen "Unwucht" zulasten Art. 5 I 1 GG, weil im umgekehrten Fall, dass irrtümlich ein rechtmäßiger Inhalt gelöscht wird, keinerlei Sanktionen drohen → im Zweifel wird Facebook also eher löschen, als nicht zu löschen (nur logisch).
→ (5): NetzDG instrumentalisiert Facebook und co. als Hilfspolizisten, was zur Folge hat, dass überhaupt keine staatliche Stelle über die Auslegung von Art. 5 I 1 GG entscheiden und außerdem bei falschen Löschungen nur der (unvorteilhaftere mangels Amtsermittlung) Zivilrechtsweg verbleibt.
Schutzbereich
Meinung (+), weil die Inhalte, die in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, i.d.R. von der Meinungsfreiheit umfasst sein werden.
Beachte: Selbst Beleidigungen (die das NetzDG gerade vermeiden will) sind i.d.R. geschützt; damit greift auch ein etwaiger Einwand der "minderen Qualität" der zu löschenden Inhalte nicht durch.
Eingriff
Klassischer Eingriff
Es wird (m.E. wohl) an der Unmittelbarkeit des Eingriffs fehlen, weil das Gesetz an sich noch keinerlei konkrete Meinung verbietet oder beeinträchtigt; es verpflichtet vielmehr nachgelagert einen Privaten, entsprechende Meinungen zu löschen.
Moderner Eingriff (Finalität)
M.E. Fallgruppe der Finalität einschlägig, weil (sogar nach der Gesetzesbegründung) eine Hauptintention des Gesetzgebers diejenige ist, (unstr. von Art. 5 I 1 GG geschützte) Inhalte zu entfernen und so ihrer kommunikativen Funktion zu berauben.
Dass dies i.E. durch Facebook (etc.) ausgeführt wird, macht keinen Unterschied, weil sich der Gesetzgeber zielgerichtet des Privaten bedient, damit dieser den Eingriff vornimmt (m.E. letztlich vergleichbar mit Figur des Verwaltungshelfers).
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken
Qual. Gesetzesvorbehalt (allgemeine Gesetze)
Konkret: § 3 NetzDG
Beachte: Wechselwirkungslehre, wonach die Schranke im Lichte der besonderen Hochwertigkeit der Meinungsfreiheit als einem der wichtigsten Verfassungswerte betrachtet werden muss.
Schranken-Schranken, Art. 20 III GG
→ hier ist zu fragen, ob der Eingriff unangemessen ist, wobei zu zeigen wäre, dass dem Ziel des Ehrschutzes konkret der Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen ist und das NetzDG den bestehenden Konflikt im Wege praktischer Konkordanz löst (BVerfG).
Legitimes Ziel
Ehrschutz, Art. 2 I, 1 I GG (Verfassungsrang)
Geeignetheit
Jedenfalls nach Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (noch) zu bejahen, da auch nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das NetzDG die Ehre bestimmter Personen tatsächlich schützt.
Erforderlichkeit
Auch hier sollte schon mit anderen Verfahren zur "Netzdurchsuchung" verglichen werden; nach der Einschätzungsprärogative dürfte die gewählte Gestaltung aber auch evtl. noch zu rechtfertigen sein.
(P) Angemessenheit → eher (-); es muss geprüft werden, ob praktische Konkordanz hergestellt wurde
→ Abstraktes Rangverhältnis beider Rechte ist als gleichwertig anzusehen.
→ (1): Prüffristen gewährleisten keinen ausreichenden Schutz der Meinungsfreiheit (umfassende Prüfung erfordert mehr Zeit.
→ (2): Betroffener wird nicht zwingend angehört, kann also nicht einmal den Wert seiner Aussage erläutern.
→(3): Verfolgter Zweck der "Vergiftung der Debattenkultur" hat keinen Verfassungsrang per se, kann daher nicht herangezogen werden.
→ (4): Bußgeldvorschriften begründen "Unwucht" zulasten Art. 5 I 1 GG, weil im umgekehrten Fall, dass irrtümlich ein rechtmäßiger Inhalt gelöscht wird, keinerlei Sanktionen drohen → im Zweifel wird Facebook also eher löschen, als nicht zu löschen (nur logisch).
→ (5): NetzDG instrumentalisiert Facebook und co. als Hilfspolizisten, was zur Folge hat, dass überhaupt keine staatliche Stelle über die Auslegung von Art. 5 I 1 GG entscheiden und außerdem bei falschen Löschungen nur der (unvorteilhaftere mangels Amtsermittlung) Zivilrechtsweg verbleibt.
Schutzbereich Meinung (+), weil die Inhalte, die in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, i.d.R. von der Meinungsfreiheit umfasst sein werden. Beachte: Selbst Beleidigungen (die das NetzDG gerade vermeiden will) sind i.d.R. geschützt; damit greift auch ein etwaiger Einwand der "minderen Qualität" der zu löschenden Inhalte nicht durch. Eingriff Klassischer Eingriff Es wird (m.E. wohl) an der Unmittelbarkeit des Eingriffs fehlen, weil das Gesetz an sich noch keinerlei konkrete Meinung verbietet oder beeinträchtigt; es verpflichtet vielmehr nachgelagert einen Privaten, entsprechende Meinungen zu löschen. Moderner Eingriff (Finalität) M.E. Fallgruppe der Finalität einschlägig, weil (sogar nach der Gesetzesbegründung) eine Hauptintention des Gesetzgebers diejenige ist, (unstr. von Art. 5 I 1 GG geschützte) Inhalte zu entfernen und so ihrer kommunikativen Funktion zu berauben. Dass dies i.E. durch Facebook (etc.) ausgeführt wird, macht keinen Unterschied, weil sich der Gesetzgeber zielgerichtet des Privaten bedient, damit dieser den Eingriff vornimmt (m.E. letztlich vergleichbar mit Figur des Verwaltungshelfers). Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken Qual. Gesetzesvorbehalt (allgemeine Gesetze) Konkret: § 3 NetzDG Beachte: Wechselwirkungslehre, wonach die Schranke im Lichte der besonderen Hochwertigkeit der Meinungsfreiheit als einem der wichtigsten Verfassungswerte betrachtet werden muss. Schranken-Schranken, Art. 20 III GG → hier ist zu fragen, ob der Eingriff unangemessen ist, wobei zu zeigen wäre, dass dem Ziel des Ehrschutzes konkret der Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen ist und das NetzDG den bestehenden Konflikt im Wege praktischer Konkordanz löst (BVerfG). Legitimes Ziel Ehrschutz, Art. 2 I, 1 I GG (Verfassungsrang) Geeignetheit Jedenfalls nach Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (noch) zu bejahen, da auch nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das NetzDG die Ehre bestimmter Personen tatsächlich schützt. Erforderlichkeit Auch hier sollte schon mit anderen Verfahren zur "Netzdurchsuchung" verglichen werden; nach der Einschätzungsprärogative dürfte die gewählte Gestaltung aber auch evtl. noch zu rechtfertigen sein. (P) Angemessenheit → eher (-); es muss geprüft werden, ob praktische Konkordanz hergestellt wurde → Abstraktes Rangverhältnis beider Rechte ist als gleichwertig anzusehen. → (1): Prüffristen gewährleisten keinen ausreichenden Schutz der Meinungsfreiheit (umfassende Prüfung erfordert mehr Zeit. → (2): Betroffener wird nicht zwingend angehört, kann also nicht einmal den Wert seiner Aussage erläutern. →(3): Verfolgter Zweck der "Vergiftung der Debattenkultur" hat keinen Verfassungsrang per se, kann daher nicht herangezogen werden. → (4): Bußgeldvorschriften begründen "Unwucht" zulasten Art. 5 I 1 GG, weil im umgekehrten Fall, dass irrtümlich ein rechtmäßiger Inhalt gelöscht wird, keinerlei Sanktionen drohen → im Zweifel wird Facebook also eher löschen, als nicht zu löschen (nur logisch). → (5): NetzDG instrumentalisiert Facebook und co. als Hilfspolizisten, was zur Folge hat, dass überhaupt keine staatliche Stelle über die Auslegung von Art. 5 I 1 GG entscheiden und außerdem bei falschen Löschungen nur der (unvorteilhaftere mangels Amtsermittlung) Zivilrechtsweg verbleibt.
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