Zusammenstellung wichtiger Karten 3

§§535ff. BGB
Welche Aufwendungen werden nach §536a II BGB und welche nach §539 I BGB erfasst?

§536a II BGB
Ersatz der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.
 
§539 I BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen, die nicht mangelbedingt sind.
  • Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, für die auch nach den Regeln der GoA Ersatz verlangt werden kann, da es sich um eine Rechtsgrundverweisung handelt.

Diskussion