Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
II. Einsatz im Inland
3. Art.87a III, IV 1 GG: Äußerer und innerer Notstand
  • Art.87a IV 1 GG: Innerer Notstand
    • Welche Situationen sind hier gemeint?
    • Sind terroristische Gruppierungen von "organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische"?
    • Wer entscheidet über den Einsatz der Streitkräfte?
 
(JuS 2015, 598)

Situationen
  • Bürgerkriegsähnliche Zustände
  • Militärputsch
  • bei konkret zu rechnenden Terroristische Angriffe auf wichtige Regierungs-, Verwaltungs- oder Infrastruktureinrichtungen, die die Handlungsfähigkeit des Bundes oder eines Landes erheblich beeinträchtigen können.
 
Terrorgruppen sind organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, soweit sie
  • eine feste Organisationsstruktur aufweisen und
  • Kampfmittel haben, deren Schädigungswirkung mit militärischem Kriegsgerät vergleich ist.
 
Entscheidung durch BRegierung als Kollegialorgan!

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