Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
II. Einsatz im Inland
2. Art.35 II, III GG
  • (P) Können die Bestimmungen einen Einsatz rechtfertigen, der mit Kriegswaffen erfolgt?
 
(JI S.122ff.)

 
Pro (folgen) Kontra
  • Wortlaut Art.35 III 1 GG
"Einsatz" von Streitkräften.
Einsatzbegriff von Art.87a II GG umfasst auch bewaffnete Einsätze.
Eine Einschränkung der einsetzbaren Mittel hätte in Art.35 III 1 GG ausdrücklich erfolgen müssen.
  • Systematik Art.87a IV 1 GG
Einsatz der Streitkräfte erfolgt hier ebenfalls nur zur "Unterstützung", speziell militärische Waffen sind dadurch aber nicht ausgeschlossen.
  • Sinn und Zweck Art.35 II 2, III 1 GG
ist eine wirksame Gefahrenbekämpfung. Verwendung der Mittel muss sich allein an der Effektivität der Gefahrenabwehr messen lassen.
 
Beachte
Kein Unterlaufen der strengen Anforderungen von Art.87a IV 1 GG.
Beim Einsatz speziell militärischer Waffen sind an das Merkmal "besonders schwerer Unglücksfall" strenge Anforderungen zu stellen.
Erforderlich: Ereignisse von katatstrophalem Ausmaß, sodass die Gefahr derjenigen für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder Landes nach Art.87a IV 1 GG vergleichbar ist.
 
Kein besonders schwerer Unglücksfall: Gefahren für Menschen und Sachen, die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen.
 
  • Wortlaut Art.35 II 2, III 1 GG
Einsatz der Soldaten zur "Unterstützung".
Qualitativ darf die Unterstützung von keiner anderen Art sein als die originär dem Land zur  Verfügung stehenden Mittel.
  • Systematik Art.87a III, IV GG
Andernfalls Unterlaufen der engen Voraussetzungen des Art.87a III, IV GG, die den bewaffneten Inlandseinsatz von Streitkräften regeln.
 
 
 

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