Zusammenstellung wichtiger Karten 3

I. Einsätze der Bundeswehr
II. Einsatz im Inland
2. Art.35 II, III GG
  • Voraussetzungen
  • Wer ist für die Anordnung des Einsatzes der Streitkräfte zuständig?
 
(JI S.122ff.)

Voraussetzungen
Stehen alle im Gesetz.
 
Zuständigkeit
Art.35 II 1 G (regionaler Katastrophennotstand)
Keine Vorgabe im Normtext;
vgl. Art.65a GG: Verteidigungsminister ist in Friedenszeiten Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
 
Art.35 III 1 GG: (überregionaler Katastrophennotstand) "Bundesregierung"
h.M.: Kollegialorgan von BKanzler und BMinister
  • GG unterscheidet selbst zwischen Terminus "Bundesregierung" und BKanzler/einzelne BMinister
  • Gebot strikter Texttreue beim Einsatz der Bundeswehr im Inland.
  • Systematik: Art.87a IV GG: Bundesregierung als Kollegialorgan
 
Beachte: Eilfallkompetenz des Verteidigungsministers ist nicht zulässig!

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