Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Übersicht: Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten (nur das hier lernen!)
(Theoretische) Übergangsfähigkeit der Pflicht
  • (P) Ist eine konkrete Pflicht übergangsfähig?

 
h.M.
Grundsatz
Übergangsfähig (+)
 
Ausnahme
Übergangsfähig (-), wenn die durch die Ordnungsverfügung auferlegte Pflicht höchstpersönlichen Charakter hat.                         Dies ist v.a. der Fall, wenn von der betreffenden Person ein Dulden / Unterlassen gefordert wird.

Auferlegung vertretbarer Handlung (vgl. §49 I 1 HSOG): idR Höchstpersönlichkeit (-)

m.M.
Übergangsfähig (-)
  • Das Ermessen bezieht sich weniger auf die Person des Rechtsvorgängers als vielmehr auf die effiziente Bekämpfung der konkreten Gefahr. Dies besteht bei Rechtnachfolger unverändert fort.
  • Dem Erlass einer Ordnungsverfügung ggü. dem Rechtsvorgänger liegt ein Ermessen zugrunde, sodass es sich deshalb um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt.
  • Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen hat die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, in die sie regelmäßig auch persönliche Umstände einzubeziehen hat.

→ Höchstpersönlichkeit der Ordnungspflicht

 

Kontra

  • Trägt dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr nicht in ausreichendem Maße Rechnung.
    • Es ließe sich durch vorgeschobene Eigentümerwechsel oder ähnliche Konstruktion die Durchsetzung von Gefahrenabwehrverordnungen in vielen Fällen leicht vereiteln.
    • V.a. juristische Personen könnten sich durch eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung leicht ihrer Haftung und eventueller Kosten entziehen.
 
 

Diskussion