Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Übersicht: Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten (nur das hier lernen!)
  • Wie ist das grundsätzliche Schema für die Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten?
  • Wie ist innerhalb dieses Schemas zu differenzieren?

Vorüberlegungen: Einordnung des Sachverhalts
 
1. Liegt eine abstrakte oder eine konkrete Rechtsnachfolgepflicht vor?
  • Konkret (+), falls ggü. dem Rechtsvorgänger bereits ein VA erlassen worden war.
  • Abstrakt (+), falls ggü. dem Rechtsvorgänger noch kein VA erlassen wurde.
 
2. Handelt es sich um eine sachbezogene oder verhaltens-/personenbezogene Pflicht?
  • Bezieht sich die Pflicht auf ein bestimmtes Verhalten der Person oder auf eine bestimmte Sache?
 
3. Liegt eine Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge vor?
  • Gesamtrechtsnachfolge: zB §1922 BGB
  • Einzelrechtsnachfolge: zB §398 BGB, §929 BGB
 
I. Vorliegen eines zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbestandes
  • Liegt ein zivilrechtlicher Tatbestand vor, der eine Rechtsnachfolge anordnet?
 
II. (Theoretische) Übergangsfähigkeit der Pflicht
1. Übergangsfähigkeit (-) bei höchstpersönlicher Pflicht
2. Falls abstrakte Pflicht: Übergangsfähigkeit str.*
3. Falls konkrete Pflicht: Übergangsfähigkeit str.*
 
III. Vorliegen einer Überleitungsnorm
        zB §1967 BGB, wonach eine konkrete "Haftung" angeordnet wird.
1. Falls Gesamtrechtsnachfolge: unproblmatisch, da idR im Gesetz angeordnet (zB §1967 BGB)
2. Einzelrechtsnachfolge
a) Falls verhaltensbezogene Pflicht: Übergang der Pflicht (-)
     Grund: Isolierte Übertragung der Ordnungspflicht durch RGeschäft ist grds. nicht möglich, 
                  da der Ordnungspflichtige ohne Einverständnis der Behörde nicht über seine
                  Ordnungspflicht disponieren kann.
b) Falls sachbezogene Pflicht: str.*

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