Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Art.4 GG
I. Art.4 I, II GG: Glaubensfreiheit
Kopftuch-Fälle
  • Stellt die Verneinung der Eignung zum Beamten iRv Art.33 II GG wegen des Wunsches zum Tragen eines Kopftuchs einen Eingriff in die Glaubensfreiheit dar?
 
(JI S.96)

 
e.A. (BVerfG)
Eingriff (+)
a.A. (Sondervoten zur 1.Kopftuch-Entscheidung)
Eingriff (-)
  • Wenn Beamter auch im Dienst Träger von GR ist (ganz h.M.), muss ihn das Verbot des Kopftuchtragens aus religiösen Gründen auch in seinen GR verletzen können.
  • Verbot des Kopftuchtragens ist keine Bagatelle, sondern die Beschränkung in einem als fundamental empfundenen Glaubenssatz.
  • Formal liegt zwar nur die Nichtgewährung eines Vorteils vor, dies ist aber nur Mittel zum Zweck und erfolgt aus einem Grund, der ein GRrelevantes Verhalten darstellt.
  • Verneinung der Eingriffsqualität stellt erhebliche Verkürzung des GRSchutzes dar.
  • Eingriff liegt erst vor, wenn der Staat in die Rechte des Bürgers eingreift.
    • Davon kann beim freiwilligen Suchen der Staatsnähe als Beamtenanwärter keine Rede sein;
    • es liegt nur das Nichtgewähren eines Vorteils vor, das in diesem Sinne keinen Eingriff darstellt.
 
 

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