Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
  • Was versteht man unter einem Betriebsausfallschaden?
  • Nach welcher Norm (§280 I oder §281 I Fall 2 oder §286 BGB) wird der Betriebsausfallschaden ersetzt?
    • Welche Ansichten werden hierzu vertreten?
 
Beispiel
10.01: Abschluss KaufV V-K
11.01.: Lieferung
13.01.: Mangel tritt auf, Schaden tritt ein.
 
(JI S.57ff., 73f.)

Betriebsausfallschaden
Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass eine mangelhafte Sache geliefert wird und der Schaden direkt endgültig durch die mangelhafte Leistung eintritt (zB wird mangelhafter Bagger verkauft, der während der Bauarbeiten nicht mehr funktioniert. Der Baggerverwender macht sich ggü. dem Bauherrn etc. schadensersatzpflichtig).
 
Beachte: Betriebsausfallschaden ist aber nicht der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der
                 Nacherfüllung beruht (s. Zauberformel, dieser Schaden wird unstr. nach §281 I 1 Fall 2 BGB
                 ersetzt).
 
1. Schritt: (P) Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens nach welcher Norm?
 
h.M. (Palandt)
Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 =
  • Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
  • die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
  • zum Äquivalenzinteresse gehört.
 

Äquivalenzinteresse

Das Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis)

 
Folge

SSL (= Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses): Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten

→ SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht.

SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse): Sach-, Körperschäden, Betriebsausfallschaden

 
Konsequenz

Betriebsausfallschaden = Schaden am sonst. Vermögen (= anderes RGut als der gelieferten Sache)

= SNL = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I BGB

 
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
 
Huber/Faust

Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 BGB

  • Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
  • die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
  • zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden.
 
Folge

SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten, Betriebsausfallschaden

SNL: Sachschäden an anderen Sachen, Körperschäden

 
Konsequenz

Betriebsausfallschaden

= Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher Teil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses.

= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB

   Vss.: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist

 
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB (-) mangels erfolgloser Fristsetzung
 
Dauner-Lieb

Schaden iSd §281 I 1 F.2

  • Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
  • die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
  • durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll.
 
Folge

SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten

SNL

Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.)

  • Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung
  • Betriebsausfallschaden

wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.)

  • Sachschäden an anderen Sachen
  • Körperschäden
 
Konsequenz

Betriebsausfallschaden: = SNL

= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung

= vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört.

Vss. für die Ersatzfähigkeit ist aber, dass der Käufer bereits Mahnung ausgesprochen hat!

 
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB (-) mangels Mahnung
 
MüKo (Ernst): Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist)

Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre.

SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)

BGH

Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört.

Positives Interesse: Der Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt.

Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2.

Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat.

SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)

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