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E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Was versteht man unter einem Betriebsausfallschaden?
Nach welcher Norm (§280 I oder §281 I Fall 2 oder §286 BGB) wird der Betriebsausfallschaden ersetzt?
Welche Ansichten werden hierzu vertreten?
Beispiel
10.01: Abschluss KaufV V-K
11.01.: Lieferung
13.01.: Mangel tritt auf, Schaden tritt ein.
(JI S.57ff., 73f.)
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Was versteht man unter einem Betriebsausfallschaden?
Nach welcher Norm (§280 I oder §281 I Fall 2 oder §286 BGB) wird der Betriebsausfallschaden ersetzt?
Welche Ansichten werden hierzu vertreten?
Beispiel
10.01: Abschluss KaufV V-K
11.01.: Lieferung
13.01.: Mangel tritt auf, Schaden tritt ein.
(JI S.57ff., 73f.)
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens Was versteht man unter einem Betriebsausfallschaden? Nach welcher Norm (§280 I oder §281 I Fall 2 oder §286 BGB) wird der Betriebsausfallschaden ersetzt? Welche Ansichten werden hierzu vertreten? Beispiel 10.01: Abschluss KaufV V-K 11.01.: Lieferung 13.01.: Mangel tritt auf, Schaden tritt ein. (JI S.57ff., 73f.)
Betriebsausfallschaden
Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass eine mangelhafte Sache geliefert wird und der Schaden direkt endgültig durch die mangelhafte Leistung eintritt (zB wird mangelhafter Bagger verkauft, der während der Bauarbeiten nicht mehr funktioniert. Der Baggerverwender macht sich ggü. dem Bauherrn etc. schadensersatzpflichtig).
Beachte: Betriebsausfallschaden ist aber nicht der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der
Nacherfüllung beruht (s. Zauberformel, dieser Schaden wird unstr. nach §281 I 1 Fall 2 BGB
ersetzt).
1. Schritt: (P) Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens nach welcher Norm?
h.M. (Palandt)
Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 =
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
zum Äquivalenzinteresse gehört.
Äquivalenzinteresse
Das Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis)
Folge
SSL (= Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses): Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten
→ SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht.
SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse): Sach-, Körperschäden, Betriebsausfallschaden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Schaden am sonst. Vermögen (= anderes RGut als der gelieferten Sache)
= SNL = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
Huber/Faust
Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 BGB
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden.
Folge
SSL:Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten, Betriebsausfallschaden
SNL: Sachschäden an anderen Sachen, Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden
= Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher Teil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses.
= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB
Vss.: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB (-) mangels erfolgloser Fristsetzung
Dauner-Lieb
Schaden iSd §281 I 1 F.2
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll.
Folge
SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten
SNL
Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.)
Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung
Betriebsausfallschaden
wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.)
Sachschäden an anderen Sachen
Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden: = SNL
= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung
= vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört.
Vss. für die Ersatzfähigkeit ist aber, dass der Käufer bereits Mahnung ausgesprochen hat!
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB (-) mangels Mahnung
MüKo (Ernst):Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist)
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre.
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)
BGH
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Positives Interesse: Der Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt.
Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2.
Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat.
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)
Betriebsausfallschaden
Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass eine mangelhafte Sache geliefert wird und der Schaden direkt endgültig durch die mangelhafte Leistung eintritt (zB wird mangelhafter Bagger verkauft, der während der Bauarbeiten nicht mehr funktioniert. Der Baggerverwender macht sich ggü. dem Bauherrn etc. schadensersatzpflichtig).
Beachte: Betriebsausfallschaden ist aber nicht der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der
Nacherfüllung beruht (s. Zauberformel, dieser Schaden wird unstr. nach §281 I 1 Fall 2 BGB
ersetzt).
1. Schritt: (P) Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens nach welcher Norm?
h.M. (Palandt)
Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 =
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
zum Äquivalenzinteresse gehört.
Äquivalenzinteresse
Das Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis)
Folge
SSL (= Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses): Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten
→ SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht.
SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse): Sach-, Körperschäden, Betriebsausfallschaden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Schaden am sonst. Vermögen (= anderes RGut als der gelieferten Sache)
= SNL = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
Huber/Faust
Schaden iSd §281 I 1 Fall 2 BGB
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden.
Folge
SSL:Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten, Betriebsausfallschaden
SNL: Sachschäden an anderen Sachen, Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden
= Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher Teil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses.
= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB
Vss.: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB (-) mangels erfolgloser Fristsetzung
Dauner-Lieb
Schaden iSd §281 I 1 F.2
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff.,
die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und
durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll.
Folge
SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten
SNL
Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.)
Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung
Betriebsausfallschaden
wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.)
Sachschäden an anderen Sachen
Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden: = SNL
= Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung
= vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört.
Vss. für die Ersatzfähigkeit ist aber, dass der Käufer bereits Mahnung ausgesprochen hat!
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB (-) mangels Mahnung
MüKo (Ernst):Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist)
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre.
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)
BGH
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Positives Interesse: Der Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt.
Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2.
Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat.
SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)
Betriebsausfallschaden Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass eine mangelhafte Sache geliefert wird und der Schaden direkt endgültig durch die mangelhafte Leistung eintritt (zB wird mangelhafter Bagger verkauft, der während der Bauarbeiten nicht mehr funktioniert. Der Baggerverwender macht sich ggü. dem Bauherrn etc. schadensersatzpflichtig). Beachte: Betriebsausfallschaden ist aber nicht der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Nacherfüllung beruht (s. Zauberformel, dieser Schaden wird unstr. nach §281 I 1 Fall 2 BGB ersetzt). 1. Schritt: (P) Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens nach welcher Norm? h.M. (Palandt ) Schaden iSd §281I1 Fall 2 = Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum Äquivalenzinteresse gehört. Äquivalenzinteresse Das Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis) Folge SSL (= Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses): Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten → SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht. SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse): Sach-, Körperschäden, Betriebsausfallschaden Konsequenz Betriebsausfallschaden = Schaden am sonst. Vermögen (= anderes RGut als der gelieferten Sache) = SNL = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I BGB SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB Huber/Faust Schaden iSd §281I1Fall 2 BGB Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden. Folge SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten, Betriebsausfallschaden SNL: Sachschäden an anderen Sachen, Körperschäden Konsequenz Betriebsausfallschaden = Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher Teil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses. = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB Vss.: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I Fall 2 BGB (-) mangels erfolgloser Fristsetzung Dauner-Lieb Schaden iSd §281I1F.2 Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll. Folge SSL: Minderwertschaden, Mehrkosten für Deckungskauf, Reparaturkosten SNL Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.) Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung Betriebsausfallschaden wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.) Sachschäden an anderen Sachen Körperschäden Konsequenz Betriebsausfallschaden: = SNL = Ersatz immer nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung = vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört. Vss. für die Ersatzfähigkeit ist aber, dass der Käufer bereits Mahnung ausgesprochen hat! SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB (-) mangels Mahnung MüKo (Ernst): Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist ) Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre. SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+) BGH Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört. Positives Interesse : Der Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt. Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2. Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat. SV: Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I BGB (+)
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