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Zuletzt bearbeitet: 19.02.2018 08:10:52 von vdielmann
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Fall Der defekte Synthesizer
12.02.09: K erwirbt von V Synthesizer
15.02.09: Es zeigt sich ein Mangel (verzerrte Töne), Grund: defekte Speicherchips
Speicherchips waren von Anfang an wegen Verschuldens des V defekt, könnten aber mühelos ersetzt werden. K verlangt Nacherfüllung und Ersatz der 200€ entgangener Gage, die er wegen ersatzlosen Ausfalls seines Konzerts nicht erhalten hat.
(JI S.57ff., 73f.)
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz
XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens
Fall Der defekte Synthesizer
12.02.09: K erwirbt von V Synthesizer
15.02.09: Es zeigt sich ein Mangel (verzerrte Töne), Grund: defekte Speicherchips
Speicherchips waren von Anfang an wegen Verschuldens des V defekt, könnten aber mühelos ersetzt werden. K verlangt Nacherfüllung und Ersatz der 200€ entgangener Gage, die er wegen ersatzlosen Ausfalls seines Konzerts nicht erhalten hat.
(JI S.57ff., 73f.)
E. Gewährleistungsrecht: §437 Nr.3 BGB: Schadensersatz XI. Ersatz des entgangenen Gewinns iFd Betriebsausfallschadens Fall Der defekte Synthesizer 12.02.09: K erwirbt von V Synthesizer 15.02.09: Es zeigt sich ein Mangel (verzerrte Töne), Grund: defekte Speicherchips Speicherchips waren von Anfang an wegen Verschuldens des V defekt, könnten aber mühelos ersetzt werden. K verlangt Nacherfüllung und Ersatz der 200€ entgangener Gage, die er wegen ersatzlosen Ausfalls seines Konzerts nicht erhalten hat. (JI S.57ff., 73f.)
A. AS des K gegen B auf Nacherfüllung nach §§437 Nr.1, 439 I BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
III. Kein Gewährleistungsausschluss IV. Nacherfüllungsverlangen, §439 (+) V. Kein Ausschluss nach §281 IV BGB (+), da K SE statt der Leistung noch nicht geltend gemacht hat.
VI. Erg.: AS (+)
B. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
Käufer muss Verkäufer Gelegenheit geben, durch Vornahme der noch möglichen Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen und seiner Pflicht zur mangelfreien Lieferung nachzukommen (Recht zur zweiten Andienung)
SV: Fristsetzung (-), entbehrlich nach §281 II Fall 2?
a) Interesse des V: Interesse daran, durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Leistung die
weitergehenden Rechte des Käufers zu suspensieren, v.a. also eine Schadensersatzpflicht zu
vermeiden.
b) Interesse des K: Sofortige Liquidierung des Verlustes der 200€ Gage, ohne dem V zuvor
Gelegenheit zum Austausch der Speicherchips zu geben.
→ Fristsetzungserfordernis wäre bloße Förmlichkeit, da ein Austausch der Speicherchips den
am 15.02 geplatzten Auftritt des K nicht ungeschehen machen könnte.
→ Auf eine Abwägung kommt es erst an, wenn der Käufer nach §281 IV Schadensersatz
statt der Leistung verlangt, er also Nacherfüllung ablehnt und stattdessen Schadensersatz
verlangt. K will aber Nacherfüllung und Schadensersatz, er hat bisher nicht nach §281 IV
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Daher ist der AS nach §§280 I, III, 281 I 1 Fall 2 noch nicht fällig.
V. Erg.: AS (-)
C. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
III. Kein Gewährleistungsausschluss
Pflichtverletzung iSv §286
Fälliger, möglicher, einredefreier AS auf Nacherfüllung (+)
Mahnung (-)
Entbehrlichkeit nach §284 II Nr.4 (-)
Erg.: AS (-)
D. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss
IV. Pflichtverletzung iSv §280 I
Lieferung einer mangelhaften Sache (+)
V. Vertretenmüssen, §280 I 2 (+)
VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
Differenzmethode: Schaden des K iHv 200€, der adäquat kausal auf der Lieferung der mangelhaften
Sache beruht.
Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens (Schaden wegen entgangener Nutzung bzw. wegen
eines entgangenen Gewinns aus der Nutzung der Sache) als Unterform des entgangenen Gewinns
nach §252 BGB.
Problem
Streitig ist, ob der Betriebsausfallschaden, der unmittelbar auf einem behebbaren Mangel der Kaufsache beruht, als Teil des SE statt der Leistung oder als SE neben der Leistung zu ersetzen ist.
= Ist der Betriebsausfallschaden als entgangener Gewinn als Äquivalenzschaden (dann
§280 I, III, 281 I 1 Fall 2), als Verzugsschaden (§§280 I, II, 286) oder als Folgeschaden (dann
280 I) zu ersetzen?
Unstr. ist, dass der entgangene Gewinn jedenfalls über §§280 I, II, 286 ersetzt wird, wenn dieser infolge des Verzuges ausbleibt.
Unstr. bzw. nicht kommentiert ist die Frage, ob der Meinungsstreit auf Fälle schlichter Nichtleistung, Unmöglichkeit, sonstige Pflichtverletzung und damit das Verhältnis von §280 I und §§280 I, III 281 I 1 Fall 1, 282, 283, 311a II übertragbar ist.
Der nachfolgende Streit dreht sich bislang nur um die Konstellation des behebbaren Mangels einer Kaufsache / eines Werkes und den dadurch verursachten entgangenen Gewinn bzw. Betriebsausfallschaden. Die Problematik ist nicht auf Unmöglichkeitskonstellationen (§§437 Nr.3/§634 Nr.4 iVm §§280 I, III; 283/311a II) sowie auf das allgemeine Schuldrecht (§§280ff. ohne §437 Nr.3/§634 Nr.4) übertragbar
h.M. (Palandt) Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum Äquivalenzinteresse gehört.
ÄquivalenzinteresseDas Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis)
Huber/Faust
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden.
Dauner-Lieb
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll.
MüKo (Ernst)
Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist)
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre.
BGH
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Positives InteresseDer Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt.
Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2. Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat.
Folge
SSL (=Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses) •Minderwertschaden
• Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten
→ SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht.
SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse)
• Sach-, Körperschäden
• Betriebsausfallschaden
Folge
SSL
∙Minderwertschaden
∙Mehrkosten für De-
ckungskauf
∙Reparaturkosten
∙Betriebsausfall-
Schaden
SNL
∙Sachschäden an an-
deren Sachen
∙Körperschäden
Folge
SSL
• Minderwertschaden
∙• Mehrkosten für Deckungskauf
• Reparaturkosten
SNL
Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.)
• Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung
• Betriebsausfallschaden
wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.)
• Sachschäden an anderen Sachen
• Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Schaden am sonstigen Vermögen (=einem anderen Rechtsgut als der gelieferten Sache) = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher eil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses.
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung = vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört.
Ersatzfähigkeit dieses Schadens also erst ab Verzugsbeginn. Anderenfalls ist es nicht vertretbar, dass der gar nicht leistende Verkäufer (§§280 I, II, 286; Mahnung erford.) schadensersatzrechtliche wegen der Verzugsschwelle besser steht als der Verkäufer, der mangelhaft leistet (h.M.: §§437 Nr.3, 280 I; Mahnung nicht erford.)
Konsequenz
Falls §281 IV (+) Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2
Falls §281 IV (-)
Ersatz des Betriebsausfallschadens als SNL nach §§437 Nr.3, 280 I oder (falls die Verzugsvoraussetzungen vorliegen) nach dem spezielleren §§437 Nr.3, 280 I, II, 286.
SVErsatz der 200€ Gage nach §§437 Nr.3, 280 I
SVErsatz der 200€ Gage nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2
SVErsatz der 200€ grds nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286, hier fehlt aber die Mahnung (s.o.).
Ersatz (-)
SVFristsetzung (-),
SE-Verlangen §281 IV (-)
= Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I
SV
§281 IV (-), Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I.
SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL oder SNL?
Ersatz als SSL (Huber/Faust)
Ersatz als SNL (alle anderen Meinungen)
Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses)
Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied.
Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
Ratio legis der Fristsetzung
Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB
Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung.
Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen.
→ Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst.
Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann.
Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen.
Kontra
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB.
Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann.
Folge
NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen.
Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung.
SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.).
Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern: Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden.
→ Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur
Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich
zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben
der Leistung ersetzt zu verlangen.
ZwErg.: Betriebsausfallschaden = SNL
SV: Ersatz des Betriebsausfallschaden nach §§437 I Nr.3, 280 I oder §§437 Nr.3, 280 I, II, 286?
§§437 Nr.3, 280 IKeine Mahnung erforderlich
§§437 Nr.3, 280 I, II, 286Mahnung erforderlich = Ersatzfähigkeit von Betriebsausfallschäden erst ab Verzugseintritt
Keine Vergleichbarkeit von Schlechtleistung und Nichtleistung (Differenzierung in §281 I 1 F.1 und F.2).
Gläubiger einer Nichtleistung fällt die Pflichtverletzung der Verzögerung sofort auf, sodass von ihm auch die höheren Anforderungen des Verzugs verlangt werden können.
Gläubiger einer Schlechtleistung muss die Mangelhaftigkeit nicht gleich auffallen, sie wird oft erst entdeckt, wenn der Schaden infolge der Mangelhaftigkeit schon eingetreten ist, für die Begründung des Verzugs durch Mahnung wäre es dann schon zu spät, um den Schaden ersetzt zu bekommen.
→ Größere Schutzwürdigkeit des Gläubigers einer
Schlechtleistung, sodass Mahnung nicht nötig
ist.
BegründungGleichstellung von Nichtleistung und Schlechtleistung bzgl. des Nutzungsausfalls
ZwErg.: SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I.
VII. AS durchsetzbar (+)
VIII. Erg.: AS des K gg. V auf Zahlung von 200€ nach §§437 Nr.3, 280 I (+)
A. AS des K gegen B auf Nacherfüllung nach §§437 Nr.1, 439 I BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
III. Kein Gewährleistungsausschluss IV. Nacherfüllungsverlangen, §439 (+) V. Kein Ausschluss nach §281 IV BGB (+), da K SE statt der Leistung noch nicht geltend gemacht hat.
VI. Erg.: AS (+)
B. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
Käufer muss Verkäufer Gelegenheit geben, durch Vornahme der noch möglichen Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen und seiner Pflicht zur mangelfreien Lieferung nachzukommen (Recht zur zweiten Andienung)
SV: Fristsetzung (-), entbehrlich nach §281 II Fall 2?
a) Interesse des V: Interesse daran, durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Leistung die
weitergehenden Rechte des Käufers zu suspensieren, v.a. also eine Schadensersatzpflicht zu
vermeiden.
b) Interesse des K: Sofortige Liquidierung des Verlustes der 200€ Gage, ohne dem V zuvor
Gelegenheit zum Austausch der Speicherchips zu geben.
→ Fristsetzungserfordernis wäre bloße Förmlichkeit, da ein Austausch der Speicherchips den
am 15.02 geplatzten Auftritt des K nicht ungeschehen machen könnte.
→ Auf eine Abwägung kommt es erst an, wenn der Käufer nach §281 IV Schadensersatz
statt der Leistung verlangt, er also Nacherfüllung ablehnt und stattdessen Schadensersatz
verlangt. K will aber Nacherfüllung und Schadensersatz, er hat bisher nicht nach §281 IV
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Daher ist der AS nach §§280 I, III, 281 I 1 Fall 2 noch nicht fällig.
V. Erg.: AS (-)
C. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+)
III. Kein Gewährleistungsausschluss
Pflichtverletzung iSv §286
Fälliger, möglicher, einredefreier AS auf Nacherfüllung (+)
Mahnung (-)
Entbehrlichkeit nach §284 II Nr.4 (-)
Erg.: AS (-)
D. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I BGB
I. Wirksamer KaufV (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss
IV. Pflichtverletzung iSv §280 I
Lieferung einer mangelhaften Sache (+)
V. Vertretenmüssen, §280 I 2 (+)
VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden
Differenzmethode: Schaden des K iHv 200€, der adäquat kausal auf der Lieferung der mangelhaften
Sache beruht.
Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens (Schaden wegen entgangener Nutzung bzw. wegen
eines entgangenen Gewinns aus der Nutzung der Sache) als Unterform des entgangenen Gewinns
nach §252 BGB.
Problem
Streitig ist, ob der Betriebsausfallschaden, der unmittelbar auf einem behebbaren Mangel der Kaufsache beruht, als Teil des SE statt der Leistung oder als SE neben der Leistung zu ersetzen ist.
= Ist der Betriebsausfallschaden als entgangener Gewinn als Äquivalenzschaden (dann
§280 I, III, 281 I 1 Fall 2), als Verzugsschaden (§§280 I, II, 286) oder als Folgeschaden (dann
280 I) zu ersetzen?
Unstr. ist, dass der entgangene Gewinn jedenfalls über §§280 I, II, 286 ersetzt wird, wenn dieser infolge des Verzuges ausbleibt.
Unstr. bzw. nicht kommentiert ist die Frage, ob der Meinungsstreit auf Fälle schlichter Nichtleistung, Unmöglichkeit, sonstige Pflichtverletzung und damit das Verhältnis von §280 I und §§280 I, III 281 I 1 Fall 1, 282, 283, 311a II übertragbar ist.
Der nachfolgende Streit dreht sich bislang nur um die Konstellation des behebbaren Mangels einer Kaufsache / eines Werkes und den dadurch verursachten entgangenen Gewinn bzw. Betriebsausfallschaden. Die Problematik ist nicht auf Unmöglichkeitskonstellationen (§§437 Nr.3/§634 Nr.4 iVm §§280 I, III; 283/311a II) sowie auf das allgemeine Schuldrecht (§§280ff. ohne §437 Nr.3/§634 Nr.4) übertragbar
h.M. (Palandt) Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum Äquivalenzinteresse gehört.
ÄquivalenzinteresseDas Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis)
Huber/Faust
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden.
Dauner-Lieb
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll.
MüKo (Ernst)
Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist)
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre.
BGH
Schaden iSd §281 I 1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
Positives InteresseDer Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt.
Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2. Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat.
Folge
SSL (=Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses) •Minderwertschaden
• Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten
→ SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht.
SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse)
• Sach-, Körperschäden
• Betriebsausfallschaden
Folge
SSL
∙Minderwertschaden
∙Mehrkosten für De-
ckungskauf
∙Reparaturkosten
∙Betriebsausfall-
Schaden
SNL
∙Sachschäden an an-
deren Sachen
∙Körperschäden
Folge
SSL
• Minderwertschaden
∙• Mehrkosten für Deckungskauf
• Reparaturkosten
SNL
Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.)
• Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung
• Betriebsausfallschaden
wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.)
• Sachschäden an anderen Sachen
• Körperschäden
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Schaden am sonstigen Vermögen (=einem anderen Rechtsgut als der gelieferten Sache) = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher eil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses.
Konsequenz
Betriebsausfallschaden = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung = vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört.
Ersatzfähigkeit dieses Schadens also erst ab Verzugsbeginn. Anderenfalls ist es nicht vertretbar, dass der gar nicht leistende Verkäufer (§§280 I, II, 286; Mahnung erford.) schadensersatzrechtliche wegen der Verzugsschwelle besser steht als der Verkäufer, der mangelhaft leistet (h.M.: §§437 Nr.3, 280 I; Mahnung nicht erford.)
Konsequenz
Falls §281 IV (+) Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2
Falls §281 IV (-)
Ersatz des Betriebsausfallschadens als SNL nach §§437 Nr.3, 280 I oder (falls die Verzugsvoraussetzungen vorliegen) nach dem spezielleren §§437 Nr.3, 280 I, II, 286.
SVErsatz der 200€ Gage nach §§437 Nr.3, 280 I
SVErsatz der 200€ Gage nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2
SVErsatz der 200€ grds nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286, hier fehlt aber die Mahnung (s.o.).
Ersatz (-)
SVFristsetzung (-),
SE-Verlangen §281 IV (-)
= Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I
SV
§281 IV (-), Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I.
SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL oder SNL?
Ersatz als SSL (Huber/Faust)
Ersatz als SNL (alle anderen Meinungen)
Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses)
Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied.
Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
Ratio legis der Fristsetzung
Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt.
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I
Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB
Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung.
Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen.
→ Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst.
Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann.
Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen.
Kontra
AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB.
Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann.
Folge
NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen.
Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung.
SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.).
Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern: Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden.
→ Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur
Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich
zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben
der Leistung ersetzt zu verlangen.
ZwErg.: Betriebsausfallschaden = SNL
SV: Ersatz des Betriebsausfallschaden nach §§437 I Nr.3, 280 I oder §§437 Nr.3, 280 I, II, 286?
§§437 Nr.3, 280 IKeine Mahnung erforderlich
§§437 Nr.3, 280 I, II, 286Mahnung erforderlich = Ersatzfähigkeit von Betriebsausfallschäden erst ab Verzugseintritt
Keine Vergleichbarkeit von Schlechtleistung und Nichtleistung (Differenzierung in §281 I 1 F.1 und F.2).
Gläubiger einer Nichtleistung fällt die Pflichtverletzung der Verzögerung sofort auf, sodass von ihm auch die höheren Anforderungen des Verzugs verlangt werden können.
Gläubiger einer Schlechtleistung muss die Mangelhaftigkeit nicht gleich auffallen, sie wird oft erst entdeckt, wenn der Schaden infolge der Mangelhaftigkeit schon eingetreten ist, für die Begründung des Verzugs durch Mahnung wäre es dann schon zu spät, um den Schaden ersetzt zu bekommen.
→ Größere Schutzwürdigkeit des Gläubigers einer
Schlechtleistung, sodass Mahnung nicht nötig
ist.
BegründungGleichstellung von Nichtleistung und Schlechtleistung bzgl. des Nutzungsausfalls
ZwErg.: SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I.
VII. AS durchsetzbar (+)
VIII. Erg.: AS des K gg. V auf Zahlung von 200€ nach §§437 Nr.3, 280 I (+)
A. AS des K gegen B auf Nacherfüllung nach §§437 Nr.1, 439 I BGB I. Wirksamer KaufV (+) II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss IV. Nacherfüllungsverlangen, §439 (+) V. Kein Ausschluss nach §281 IV BGB (+), da K SE statt der Leistung noch nicht geltend gemacht hat. VI. Erg.: AS (+) B. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 BGB I. Wirksamer KaufV (+) II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss IV. Pflichtverletzung iSv §281 I 1 Fall 2 1. Lieferung einer mangelhaften Sache (+) 2. Fällige, mögliche, einredefreie Leistungspflicht (Nacherfüllungspflicht) (+) Ersatz der Speicherchips ist möglich. 3. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist Käufer muss Verkäufer Gelegenheit geben, durch Vornahme der noch möglichen Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen und seiner Pflicht zur mangelfreien Lieferung nachzukommen (Recht zur zweiten Andienung) SV: Fristsetzung (-), entbehrlich nach §281 II Fall 2? a) Interesse des V: Interesse daran, durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Leistung die weitergehenden Rechte des Käufers zu suspensieren, v.a. also eine Schadensersatzpflicht zu vermeiden. b) Interesse des K: Sofortige Liquidierung des Verlustes der 200€ Gage, ohne dem V zuvor Gelegenheit zum Austausch der Speicherchips zu geben. → Fristsetzungserfordernis wäre bloße Förmlichkeit, da ein Austausch der Speicherchips den am 15.02 geplatzten Auftritt des K nicht ungeschehen machen könnte. → Auf eine Abwägung kommt es erst an, wenn der Käufer nach §281 IV Schadensersatz statt der Leistung verlangt, er also Nacherfüllung ablehnt und stattdessen Schadensersatz verlangt. K will aber Nacherfüllung und Schadensersatz, er hat bisher nicht nach §281 IV Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Daher ist der AS nach §§280 I, III, 281 I 1 Fall 2 noch nicht fällig. V. Erg.: AS (-) C. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 BGB I. Wirksamer KaufV (+) II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss Pflichtverletzung iSv §286 Fälliger, möglicher, einredefreier AS auf Nacherfüllung (+) Mahnung (-) Entbehrlichkeit nach §284 II Nr.4 (-) Erg.: AS (-) D. AS des K gegen V auf SE nach §§437 Nr.3, 280 I BGB I. Wirksamer KaufV (+) II. Mangel bei Gefahrübergang: §434 I 2 Nr.2, §446 S.1 (+) III. Kein Gewährleistungsausschluss IV. Pflichtverletzung iSv §280 I Lieferung einer mangelhaften Sache (+) V. Vertretenmüssen, §280 I 2 (+) VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden Differenzmethode: Schaden des K iHv 200€, der adäquat kausal auf der Lieferung der mangelhaften Sache beruht. Ersatzfähigkeit des Betriebsausfallschadens (Schaden wegen entgangener Nutzung bzw. wegen eines entgangenen Gewinns aus der Nutzung der Sache) als Unterform des entgangenen Gewinns nach §252 BGB. Problem Streitig ist, ob der Betriebsausfallschaden, der unmittelbar auf einem behebbaren Mangel der Kaufsache beruht, als Teil des SE statt der Leistung oder als SE neben der Leistung zu ersetzen ist. = Ist der Betriebsausfallschaden als entgangener Gewinn als Äquivalenzschaden (dann §280I,III, 281 I 1 Fall 2), als Verzugsschaden (§§280 I, II, 286) oder als Folgeschaden (dann 280 I) zu ersetzen? Unstr. ist, dass der entgangene Gewinn jedenfalls über §§280 I, II, 286 ersetzt wird, wenn dieser infolge des Verzuges ausbleibt. Unstr. bzw. nicht kommentiert ist die Frage, ob der Meinungsstreit auf Fälle schlichter Nichtleistung, Unmöglichkeit, sonstige Pflichtverletzung und damit das Verhältnis von §280 I und §§280I, III 281 I 1 Fall 1, 282, 283, 311a II übertragbar ist. Der nachfolgende Streit dreht sich bislang nur um die Konstellation des behebbaren Mangels einer Kaufsache / eines Werkes und den dadurch verursachten entgangenen Gewinn bzw. Betriebsausfallschaden. Die Problematik ist nicht auf Unmöglichkeitskonstellationen (§§437 Nr.3/§634 Nr.4 iVm §§280 I, III; 283/311a II) sowie auf das allgemeine Schuldrecht (§§280ff. ohne §437 Nr.3/§634 Nr.4) übertragbar h.M. (Palandt ) Schaden iSd §281I1 F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum Äquivalenzinteresse gehört. Äquivalenzinteresse Das Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung / Vermögenseinbuße, die darauf beruht, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, der im KaufV versprochen worden ist (als Äquivalent für den Kaufpreis) Huber/Faust Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört mit Ausnahme der reinen Begleitschäden. Dauner-Lieb Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und durch die Nacherfüllung abstrakt betrachtet gerade vermieden werden soll. MüKo (Ernst) Dynamischer Schadensbegriff (weil der Zeitpunkt des Ersatzverlangens variabel ist) Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., deren Entstehung durch eine gedachte Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre. BGH Schaden iSd §281I1F.2 ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße iSd §§249ff., die adäquat kausal auf der Schlechtleistung beruht und zum positiven Interesse gehört. Positives Interesse Der Käufer soll so gestellt werden als habe der Verkäufer mangelfrei erfüllt. Ersatz des Betriebsausfallschadens entweder nach §§437 Nr.3, 280 I oder nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2. Entscheidend ist, ob der Käufer SSL nach §281 IV verlangt hat. Folge SSL (=Schaden innerhalb des Austauschverhältnisses) •Minderwertschaden • Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten → SSL kann nur solche Schadensposition sein, auf die ein ErfülllungsAS besteht. SNL (Schaden außerhalb des Austauschverhältnisses; Integritätsinteresse) • Sach-, Körperschäden • Betriebsausfallschaden Folge SSL ∙Minderwertschaden ∙Mehrkosten für De- ckungskauf ∙Reparaturkosten ∙Betriebsausfall- Schaden SNL ∙Sachschäden an an- deren Sachen ∙Körperschäden Folge SSL • Minderwertschaden ∙• Mehrkosten für Deckungskauf • Reparaturkosten SNL Wg. verspäteter Nutzbarkeit (§§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Mahnung erford.) • Kosten für vorübergehende Ersatzanmietung • Betriebsausfallschaden wg. sonstiger Schaden (§280 I = Mahnung nicht erford.) • Sachschäden an anderen Sachen • Körperschäden Konsequenz Betriebsausfallschaden = Schaden am sonstigen Vermögen (=einem anderen Rechtsgut als der gelieferten Sache) = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I Konsequenz Betriebsausfallschaden = Teil des positiven Interesses und auch des Äquivalenzinteresses, denn die Möglichkeit zur weiteren Benutzung der Kaufsache beruht auf der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung und ist daher eil des durch den SSL zu ersetzenden Äquivalenzinteresses. Konsequenz Betriebsausfallschaden = SNL = Ersatz nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 = Schlechtleistung = vorübergehend nicht ordnungsgemäße Leistung, da Mangelfreiheit zur Erfüllungspflicht des Verkäufers gehört. Ersatzfähigkeit dieses Schadens also erst ab Verzugsbeginn. Anderenfalls ist es nicht vertretbar, dass der gar nicht leistende Verkäufer (§§280 I, II, 286; Mahnung erford.) schadensersatzrechtliche wegen der Verzugsschwelle besser steht als der Verkäufer, der mangelhaft leistet (h.M.: §§437 Nr.3, 280 I; Mahnung nicht erford.) Konsequenz Falls §281 IV (+) Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 Falls §281 IV (-) Ersatz des Betriebsausfallschadens als SNL nach §§437 Nr.3, 280 I oder (falls die Verzugsvoraussetzungen vorliegen) nach dem spezielleren §§437 Nr.3, 280 I, II, 286. SV Ersatz der 200€ Gage nach §§437Nr.3, 280 I SV Ersatz der 200€ Gage nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281I1 F.2 SV Ersatz der 200€ grds nach §§437 Nr.3, 280 I, II, 286, hier fehlt aber die Mahnung (s.o.). Ersatz (-) SV Fristsetzung (-), SE-Verlangen §281 IV (-) = Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I SV §281 IV (-), Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I. SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens als SSL oder SNL? Ersatz als SSL (Huber/Faust) Ersatz als SNL (alle anderen Meinungen) Erreichen einer Gleichstellung von §281 I 1 F.1 und F.2 und §283 (SSL: im Kern Ersatz des positiven Interesses) Derartige Einteilung entspricht der Rechtstradition des Schadensersatzes im KaufR, die nur zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden unterschied. Rechtstradition wurde vom Gesetzgeber zum 01.01.2002 aufgegeben. Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2 Ratio legis der Fristsetzung Recht zur zweiten Andienung, sofern der Mangel überhaupt behebbar ist und der Schaden dadurch entfällt. Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: SNL nach §280 I Sofern der Mangel nicht behebbar ist bzw. der Schaden nicht entfällt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §281 II F.2 AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB Wegen §281 IV verliert der Gläubiger zwingend den AS aus §§437 Nr.2, 439 I und der Schuldner das Recht zur zweiten Andienung. Bei SSL wird der Schaden bei (un-) behebbaren Mängeln gleich definiert und keine Unterscheidung zwischen §281 I 1 F.1 und F.1 getroffen. → Das gesamte positive Interesse wäre mit der Einschränkung erfasst, dass §§437 Nr.3, 280I, III, 281 I 1 F.2 nicht die Begleitschäden/Mangelfolgeschäden erfasst. Gerade die Heranziehung des §281 I 1 F.2 kann bewirken, dass dem Schuldner durch die Fristsetzung die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss, wenn der Gewinn dadurch noch erzielt und der Schaden vermieden werden kann. Die Behauptung die Fristsetzung sei für einen Schaden iFd entgangenen Gewinns sinnlos, kann nur dann zutreffen, wenn der entgangene Gewinn und nach erfolgreicher Erfüllung nicht mehr erzielt werden kann. Für diese Sonderkonstellation kann das Fristsetzung aber nach §281 II F.2 entfallen. Kontra AusnahmeTB des §281 II F.2 würde in diesen Fallgruppen zu RegelTB. Würde man diese Schäden nur nach §§437 Nr.3, 280 I, III, 281 I 1 F.2 als Schäden statt der Leistung fordern dürfen, zwingt man jeden Käufer nach §281 IV sofort SSL zu verlangen, wenn er einen solchen Schaden erleidet, weil er ansonsten keine AS mehr geltend machen kann. Folge NacherfüllungsAS würde erlöschen und man würde Käufer zwingen, vom Verkäufer Geld zu verlangen, um Ersatzvornahme/Ersatzkäufe zu tätigen. Verkäufer verliert Recht zur zweiten Andienung. SSL soll durch das Erfordernis der Nachfristsetzung dem Verkäufer ein Recht zur zweiten Andienung einräumen, wodurch eine bestimmte Art von Schäden verhindert werden soll (typ. Äquivalenzschäden: Reparaturkosten etc.). Der NacherfüllungsAS kann aber nicht unbedingt Schäden neben der Leistung verhindern: Solange die Nacherfüllung geschuldet wird, können bis zur erfolgreichen Nacherfüllung Schäden neben der Leistung entstehen, wie zB Betriebsausfallschaden. → Es ist folgerichtig, dem Käufer das Recht zur Nacherfüllung zuzugestehen und ihm gleich zeitig zu ermöglichen, solche Schäden neben der Leistung ersetzt zu verlangen. ZwErg.: Betriebsausfallschaden = SNL SV: Ersatz des Betriebsausfallschaden nach §§437 I Nr.3, 280 I oder §§437 Nr.3, 280 I, II, 286? §§437 Nr.3, 280 I Keine Mahnung erforderlich §§437 Nr.3, 280 I, II, 286 Mahnung erforderlich = Ersatzfähigkeit von Betriebsausfallschäden erst ab Verzugseintritt Keine Vergleichbarkeit von Schlechtleistung und Nichtleistung (Differenzierung in §281 I 1 F.1 und F.2). Gläubiger einer Nichtleistung fällt die Pflichtverletzung der Verzögerung sofort auf, sodass von ihm auch die höheren Anforderungen des Verzugs verlangt werden können. Gläubiger einer Schlechtleistung muss die Mangelhaftigkeit nicht gleich auffallen, sie wird oft erst entdeckt, wenn der Schaden infolge der Mangelhaftigkeit schon eingetreten ist, für die Begründung des Verzugs durch Mahnung wäre es dann schon zu spät, um den Schaden ersetzt zu bekommen. → Größere Schutzwürdigkeit des Gläubigers einer Schlechtleistung, sodass Mahnung nicht nötig ist. Begründung Gleichstellung von Nichtleistung und Schlechtleistung bzgl. des Nutzungsausfalls ZwErg.: SV: Ersatz des Betriebsausfallschadens nach §§437 Nr.3, 280 I. VII. AS durchsetzbar (+) VIII. Erg.: AS des K gg. V auf Zahlung von 200€ nach §§437 Nr.3, 280 I (+)
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