Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Drittleistung (§267 BGB)
  • Welche Fälle der Drittleistung werden unterschieden?
 
(Wandt)

Veranlasste Drittleistung
  • Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts des Gläubigers / Begünstigten sieht es so aus, dass der Schuldner die Drittleistung veranlasst hat und
  • der Schuldner hat die Drittleistung des Dritten tatsächlich zurechenbar veranlasst.
 
Nicht veranlasste Drittleistung
Eine der o.g. Voraussetzungen liegt nicht vor.

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