Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Anweisungsfälle
  • Konstellation 2: Fehler bei  der Anweisung (Fehlen, Unwirksamkeit), kein Mangel im Valuta- oder Deckungsverhältnis  
Besteht (in den Fälllen des Schecks = kein Zahlungsdienst) eine Möglichkeit der Direktkondiktion der Bank gegen den Gläubiger, wenn sie als Angewiesener
  • zu viel oder
  • doppelt
überweist?
 
(Wandt)

Zuvielüberweisung
  • Veranlassung nach BGH (+); das Risiko, dass die Bank mehr als den angegebenen Betrag überweist, trägt der Anweisende.
  • Direktkondiktion ist damit ausgeschlossen, weil die Zahlung dem Anweisenden als Leistung zugerechnet werden kann --> NK subsidiär.
 
Doppelüberweisung
  • Veranlassung nach BGH (-); das Risiko der Doppelüberweisung trägt der Anweisende nicht mehr.
  • Direktkondiktion damit möglich, weil die Zahlung der Bank dem Anweisenden als Leistung nicht zurechenbar ist --> NK nicht subsidiär.

Diskussion