Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Anweisungsfälle
  • Konstellation 2: Fehler bei  der Anweisung (Fehlen, Unwirksamkeit), kein Mangel im Valuta- oder Deckungsverhältnis  
    • Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn
      • Weisung unwirksam / fehlt
      • Valutaverhältnis wirksam, Deckungsverhältnis wirksam
    • Liegt in solchen Fällen Erfüllung im Valutaverhältnis vor?
 
Beispiel
 
 
 

(Wandt)

I. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
Problem
Bestimmung der Leistungsbeziehungen (davon hängt ab, ob direkt oder nur übers Eck kondiziert werden kann).
 
Lösung: Veranlassungslehre
Inhalt: Die Zuwendung wird dem (vermeintlich) Anweisenden (trotz unwirksamer / fehlender Anweisung)
            als seine Leistung zugerechnet, wenn
  • die Zuwendung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anweisungsempfänger als Leistung des Anweisenden erscheint und
  • der Anweisende die Zuwendung zurechenbar veranlasst hat.
 
II. Erfüllung
Erfüllung im Valutaverhältnis (+), wenn der Angewiesene eine wirksame Tilgungsbestimmung abgegeben hat.
Problem: Der Angewiesene hat keine Botenmacht (mehr) zur Überbringung einer Tilgungsbestimmung
                 (= WE iSd §§104ff. BGB)
Lösung: Evtl. besteht ein Rechtsschein der Botenmacht nach allg. Rechtsscheingrundsätzen.
               Rechtsschein (+), wenn
  • nach §932 BGB analog der Anweisungsempfänger vom Bestehen einer Botenmacht ausgehen darf (er bspw. gutgläubig ist) und
  • eine Veranlassung seitens des Anweisenden gegeben ist.

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