Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Anweisungsfälle
  • Konstellation 1: Wirksame Anweisung, Mangel im Valuta- oder Deckungsverhältnis
    • Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn
      • Weisung wirksam
      • Valutaverhältnis unwirksam, Deckungsverhältnis unwirksam (sog. Doppelmangel)?
 
Beispiel
Zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger besteht KaufV über ein Auto. Der Anweisende hat das Auto nicht auf Lager und weist daher aufgrund eines Auftrags (etc.) den Angewiesenen an (zB Hersteller), das Auto direkt an den Anweisungsempfänger zu liefern.
 

(Wandt)

Grundsatz: Rückabwicklung übers Eck
h.M.: Rückabwicklung übers Eck, Rückabwicklung nur innerhalb der jeweiligen schuldrechtlichen
          Beziehungen
  • Bei Direktkondiktion würden dem letzten Glied in der Bereicherungskette sowie dem Zwischenmann die Einwendungen, Aufrechnungsmöglichkeit, Gegenrechte gg. den jeweiligen Vordermann abgeschnitten.
 
AS Angewiesener gg. Anweisender: §812 I 1 Fall 1
I. Etwas erlangt
  • Notnagel: AS Anweisender gg. Anweisungsempfänger aus §812 I 1 Fall 1 BGB
II. ASUmfang
  • Wertersatz: Ansprechen, ob Kondiktion der Kondiktion verlangt werden kann.
 
 
Ausnahme: Direktkondiktion Angewiesener - Anweisungsempfänger
Voraussetzung: Unentgeltliche Leistung im Valutaverhältnis
  • Wertung von §§816 I 2, 822 BGB, wonach der unentgeltliche Empfänger nicht schutzwürdig ist.
 
BGH: Immer Direktkondiktion

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