Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Anweisungsfälle
  • Konstellation 1: Wirksame Anweisung, Mangel im Valuta- oder Deckungsverhältnis
    • Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, wenn
      • Weisung wirksam
      • Deckungsverhältnis unwirksam, Valutaverhältnis wirksam?
 
Beispiel
 
Beachte: Ich habe vergessen die Anweisung im Verhäältnis Anweisender - Angewiesener einzuzeichnen!

(Wandt)

Grundsatz: Rückabwicklung übers Eck, Rückabwicklung nur innerhalb der schuldrechtl. Beziehungen
A. AS Angewiesener gg. Anweisenden aus §812 I 1 Fall 1 BGB (+)
I. Etwas erlangt: Befreiung von der Verbindlichkeit ggü. dem Anweisungsempfänger
 
B. AS Angewiesener gg. Anweisungsempfänger aus §812 I 1 Fall 2 BGB (-)
Grund: Vorrang der Leistungsbeziehung Angewiesener - Zuwendungsempfänger
Beachte: Denkbar ist grds. eine Anfechtung der Tilgungsbestimmung durch den Angewiesenen
                 Folge: Nichtigkeit der Tilgungsbestimmung = Keine Leistungsbeziehung Anweisender -
                             Zuwendungsempfänger mehr
 
 
Ausnahme: Direktkondiktion
Ausnahmsweise AS Angewiesener gg. Anweisungsempfänger nach §812 I 1 Fall 2 BGB
 
Voraussetzung
1. Anweisungsempfänger erhält die Leistung vom Anweisenden unentgeltlich und
2. Anweisender ist nicht bösgläubig nach §§818 IV, 819 BGB.
 
Grund
  • Unentgeltlichkeit ist weniger schutzwürdig (vgl. §§816 I 2, 822 BGB)

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