Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
III. Sonderfälle: Anweisungsfälle
  • Wie ist die grundsätzliche Konstellation bei Anweisungsfälle / Wie ist die Beziehung zwischen den Beteiligten?

(Wandt)

Anweisung = einseitige WE, Geltung der §§104ff. BGB.
 
Deckungsverhältnis ist häufig ein Auftrag.
Valutaverhältnis ist idR vertragliches Schuldverhältnis.
 
Beachte: Ich habe vergessen die Anweisung im Verhäältnis Anweisender - Angewiesener einzuzeichnen!
 
Bereicherungsrechtlich
  • Leistung im Verhältnis Anweisender - Anweisungsempfänger
    • Aus Sicht des Anweisungsempfänger liegt keine Leistung des Angewiesenen, sondern des Anweisenden vor.
  • Leistung im Verhältnis Angewiesener - Anweisender,
    • Angewiesener will seine Pflicht ggü dem Anweisenden erfüllen.
 
Erfüllungsrechtlich
Eintritt von Erfüllung im Deckungs- und Valutaverhältnis
  • Mit der Zuwendung: Angewiesener überbringt als Bote die Tilgungsbestimmung des Anweisenden.
    • Beachte: Der Angewiesene kann die Tilgungsbestimmung ggf. auch anfechten!
  • Mit Erfüllung leistet der Anweisende erfüllungstauglich an den Anweisungsempfänger (§§362 II, 185 BGB: Leistung an Dritten)

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