Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Mehrpersonenverhältnisse - Rückabwicklung
II. Zusammentreffen von Leistungsbeziehung und Eingriffsbeziehung
2. Sachenrechtliche Parallelwertung: Ausschluss eines Gutglaubenserwerbs
  • Für  die Frage, ob eine Eingriffskondiktion besteht, obwohl eine Leistungsbeziehunge gegeben ist (also Durchbrechung des Grundsatzs des Vorrangs der Leistungskondiktion), ist die sachenrechtliche Parallelwertung entscheidendes Wertungskriterium.
  • Wie ist der folgende Fall zu beurteilen?
    • Jungbullen-Fall: Dieb D entwendet Landwirt E zwei Jungbullen und verkauft sie für 1.000€ an den gutgläubigen Fleischwarenfabrikaten F, der die Tiere weiterverarbeitet. Hat E gg. F einen AS auf Wertersatz iHv 1.000€?
 
(Wandt)

A. §§989, 990 I (-)  mangels Rechtshängigkeit
 
B. §§951 I 1, 812 I 1 Fall 2 BGB
Beachte: §§951, 812 wird nicht von der Sperrwirkung des §993 I Hs.2 BGB erfasst, da §951 weder
                 Nutzungs- noch Schadensersatz, sondern Wertersatz regelt.
I. Eigentumsverlust des E nach
  • §929 S.1 (-) mangels Berechtigung des D
  • §§929 S.1, 932 I (-) wegen §935 BGB
  • §950 (+) infolge der Verarbeitung der Bullen.
II. Voraussetzungen §812 I 1 Fall 2 BGB
1. etwas erlangt: Eigentum
2. in sonstiger Weise
a) Nicht durch Leistung
    Leistung des G (-); Leistung des T (+)
(P) Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion
Grds. Subsidiarität (+)
(P) Aber: Subsidiarität (-), weil sachenrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sind?
h.L.: Subsidiarität (+), wenn S die Sache im Falle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs hätte
        erworben werden könnte (gutgläubiger, entgeltlicher Erwerb).
BGH: Subsidiarität (+), wenn G die Sache freiwillig in den Rechtsgeschäftsverkehr
          entäußert hat (d.h. wenn die Sache nicht nach §935 BGB abhanden gekommen ist).
SV: Nach beiden Ansichten Subsidiarität (-), da gutgläubiger Erwerb wg. §935 I nicht
       möglich.
3. ohne Rechtsgrund (+)
IV. Rechtsfolge
  • §818 II BGB: Wertersatz iHV 1.000€: grds. (+)
  • §818 III: Kann der gezahlte KVP entgegengehalten werden? (-)
 
Beachte
Anstatt vom Erwerber Ersatz nach §§951, 812 BGB zu verlangen, kann der frühere Eigentümer auch die (unwirksame) Verfügung D-F genehmigen (§185 II 1 BGB) und vom Verfügenden D nach §816 I 1 Herausgabe des Erlöses verlangen.

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