Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Mehrpersonenverhältnisse
IV. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis bei nichtigen Deckungs- und /
     oder Valutaverhältnissen
1. Anweisungsfälle
a) Rückabwicklung bzgl. der Anweisungsfälle
  • (P) Leistungsbegriff in Mehrpersonenverhältnissen
    • In welchen Fällen ist der gesetzte Rechtsschein einer Leistung demjenigen, der ihn (scheinbar) setzt, (nicht) zurechenbar?
 
(JI KK 33)

Zurechenbarkeit (+)
  • bei späterem Widerruf der Anweisung
  • bei späterer Anfechtung des Geschäfts, durch das der Rechtsschein gesetzt wurde
  • in den Fällen, in denen der Rechtsschein mit vis compulsiva erzwungen wurde.
 
Zurechenbarkeit (-)
  • wenn der Rechtsschein auf einer Fälschung beruht (der Betroffene selbst hat also gar nichts gemacht, sondern eine Urkunde, die den Rechtsschein entfaltet, wurde von eine Dritten als Fälschung erstellt)
  • wenn er durch einen Geschäftsunfähigen gesetzt wird
  • wenn er durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gesetzt wird
  • wenn er als Folge von vis absoluta entsteht

Diskussion