Zusammenstellung wichtiger Karten 3

E. Mehrpersonenverhältnisse
IV. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis bei nichtigen Deckungs- und /
     oder Valutaverhältnissen
1. Anweisungsfälle
a) Rückabwicklung bzgl. der Anweisungsfälle
  • Wann erfolgt eine Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen (= Rückabwicklung übers Eck) und wann erfolgt dien Direktkondiktion? (Übersicht)
 
(Alpmann Schmidt)

 
Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen (= Rückabwicklung übers Eck)
  • Anfechtung der Anweisung wegen Irrtums.
  • Doppelmangel in der Leistungskette (Mangel in mehreren Leistungsbeziehungen).
  • vis compulsiva
  • Zuvielüberweisung
 
Grund: Zurechnung der Anweisung (+)
Aus Sicht des obj. Empfängerhorizonts erscheint die Leistung als Leistung des Anweisenden und dieser hat die Leistung auch veranlasst.

Direktkondiktion (weil keine Zurechnung der (vermeintlichen) Anweisung)

  • Anweisung durch Vertreter ohne Vertretungsmacht.
  • vis absoluta gegen den Anweisenden
  • Keine Anweisung
  • Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden
  • Gefälschte Anweisung
  • Irrtümliche Zuwendung durch Angewiesenen, die vom Anweisenden in keiner Weise veranlasst wurde.
  • Doppelzahlung bei einem bereits ausgeführten Überweisungauftrag
  • phising (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Onlinebanking)
 
Grund: Zurechnung der vermeintl. Anweisung (-)
Aus Sicht des obj. Empfängerhorizonts erscheint die Leistung als Leistung des Anweisenden, dieser hat die Leistung aber nicht veranlasst.
 
 

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