Zusammenstellung wichtiger Karten 3

C. Grundschuld
X. Tilgung bei der SicherungsGS
3. Zahlung durch Dritten
  • Dritter hat kein Ablösungsrecht iSv §§1192 I, 1150, 268
    • Worauf wird gezahlt?
    • RF bzgl. Forderung und SicherungsGS
 
(Vieweg §15, Rn.112ff.)

I.  Worauf wird gezahlt
Zahlung auf die Forderung oder die SicherungsGS
 
II. Rechtsfolge
 
1. Zahlung auf die SicherungsGS
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
Erlöschen der Forderung (-),
es sei denn, auch deren Erfüllung wurde bezweckt.
 
AS auf Abtretung der Forderung gg. ForderungsGl
Umwandlung in EigentümerGS
Str.: dogm. Begründung
h.M.: §§1142, 1143 analog
  • §1142 regelt Zahlung durch Grundstückseigentümer.
  • Nach §§412, 401, 1153 analog geht die GS auf den Eigentümer über.
 
a.A.: §§1163 I 2 analog
         kontra: Fehlen einer planwidr. Regelungslücke
a.A.: §§1168, 1170 analog
         kontra: Verzicht ≠ Tilgung
 
 
2. Zahlung auf die Forderung
RF bzgl. Forderung RF bzgl. SicherungsGS
§§362 I, 267 I
Erlöschen der Forderung
Fortbestand als FremdGS beim GSInhaber
aber
  • AS des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der GS aus SicherungsV
 
AGL: SicherungsV oder §812 I
 
Erfüllung durch Rückübertragung der GS (§§192 I, 1154) oder
durch Verzicht (§§192, 1168 I)
durch Aufhebung der GS
(§§1192 I, 1183, 875 I)
→ Wahlschuld, §§262ff.
 
Rückübertragung / Verzicht: Entstehung EigentümerGS
Aufhebung: Untergang der GS
 
bis zur Erfüllung:
Einrede des Grundstückseigentümers aus §242 iVm RückübertragungsAS gegen Durchsetzung der SicherungsGS
 
 

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